Der Notdienst gehört für Apotheken dazu, immerhin haben sie einen Versorgungsauftrag. Die gute Nachricht: Im letzten Quartal 2021 hat sich die Vergütung dafür deutlich erhöht. Die Notdienstpauschale stieg in Q4 um mehr als 20 Euro.
402,31 Euro stehen Apotheken für die Zeit von Oktober bis Dezember 2021 als Pauschale für jeden Notdienst zu. Das geht aus Berechnungen auf Basis aller geleisteten Vollnotdienste im entsprechenden Zeitraum und den Einnahmen des Nacht- und Notdienstfonds (NNF) hervor. „Der geschäftsführende Vorstand des Deutschen Apothekerverbandes hat eine Pauschale von 402,31 Euro für jeden im 4. Quartal 2021 geleisteten Vollnotdienst festgesetzt“, heißt es von der Abda. Das sind 21,45 Euro mehr als noch im dritten Quartal (380,86 Euro pro Notdienst) – ein Plus von 5,63 Prozent. Das Besondere: Erstmals wird den Apotheken die ihnen zustehende Notdienstpauschale direkt vom NNF überwiesen, der Umweg über Rechenzentren entfällt.
Die Notdienstpauschale dient seit 2013 zur Sicherstellung des Notdienstes und wird über einen Festzuschlag pro rezeptpflichtiger Packung – derzeit 21 Cent – finanziert. Der Betrag wird vom Nacht- und Notdienstfonds des DAV eingezogen.
Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft und damit zum Notdienst verpflichtet, um die Versorgung der Bürger:innen mit Arzneimitteln auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten sicherzustellen. Laut Abda versorgen etwa 1.200 Apotheken pro Nacht 20.000 Patient:innen – pro Jahr werden 450.000 Notdienste geleistet. Allein in Q4 waren es demnach 98.663 Vollnotdienste. Im vierten Quartal 2021 wurden insgesamt 191.768.510.517 Rx-Packungen umgesetzt. Die Packungsabgabemenge stieg damit um 5,65 Prozent im Vergleich zu Q3.
Mitarbeitende, die den Notdienst in der Apotheke betreuen, dürfen ihre reguläre Arbeitszeit überschreiten und haben gemäß Bundesrahmentarifvertrag dafür Anspruch auf einen Zuschlag bei der Vergütung. Für Nachtarbeit liegt dieser bei 50 Prozent der Grundvergütung pro Stunde. An Sonn- und Feiertagen sind es sogar 85 Prozent. Außerdem ist die Apothekenleitung verpflichtet, für den Notdienst „einen Raum mit angemessener wohnlicher Ausstattung einschließlich Bettwäsche sowie ein betriebsbereites Rundfunkgerät und ein betriebsbereites Fernsehgerät bereitzustellen.“
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