Die Corona-Arbeitsschutzverordnung (CoronaArbSchV) geht in die Verlängerung, allerdings mit einigen Anpassungen. Arbeitgebende haben beim Arbeitsschutz nun mehr Freiheiten und es gibt nur noch einen Test pro Woche für Angestellte. Der Impfstatus spielt dagegen keine Rolle mehr.
Bisher sollte die CoronaArbSchV am 19. März auslaufen. Nun geht sie jedoch in die Verlängerung, und zwar vom 20. März bis 25. Mai. „Das Bundeskabinett hat die neugefasste Corona-Arbeitsschutzverordnung zur Kenntnis genommen“, informiert die Bundesregierung heute. Grund für die Verlängerung: Das weiter hohe Infektionsgeschehen und das damit verbundene Risiko einer Ansteckung, und zwar auch am Arbeitsplatz. Immerhin verbringen PTA und andere Angestellte den Großteil ihres Tages auf der Arbeit. Um sie zu schützen, spielen neben den AHA+L-Regeln auch weitere Basismaßnahmen eine Rolle, die in einem Hygienekonzept festgehalten und den Mitarbeitenden zugänglich gemacht werden müssen. Dazu gehört auch das regelmäßige Testen. Doch das Angebot von kostenlosen Tests durch Arbeitgebende wird reduziert.
Verringertes Testangebot: Nur noch ein Test pro Woche
Aber von vorne: Arbeitgebende sind wie gehabt dazu verpflichtet, Schutzmaßnahmen festzulegen, „um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten“. Und dazu zählt seit Monaten auch das kostenlose Testangebot. Denn: „Die Testung stellt ein niederschwelliges und wirksames Mittel dar, um frühzeitig Infektionen zu erkennen, die ansonsten zu schnellen Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in den Betrieben führen können“, heißt es zur Begründung. Neu ist allerdings, dass es für Angestellte in Präsenz künftig nur noch einen Test pro Woche gibt – höchstens. Wie es in der neuen Verordnung heißt, sollen Chef:innen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zunächst prüfen, ob diese und weitere Maßnahmen wie das Angebot zum Homeoffice oder die Bereitstellung von Masken überhaupt notwendig sind. „Unternehmen sind weiterhin verpflichtet, die Beschäftigten vor gesundheitlichen Gefährdungen zu schützen. Die Entscheidung über erforderliche Maßnahmen treffen sie künftig jedoch eigenverantwortlich“, fasst die Bundesregierung zusammen.
Doch damit nicht genug. Im Vergleich zur bisherigen Verordnung darf der Impfstatus bei der Gefährdungsbeurteilung keine Rolle mehr spielen. So wurde der Satz „Bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen“ aus der neuen Verordnung gestrichen. Stattdessen sollen Chef:innen künftig bei der Gefährdungsbeurteilung vor allem „das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren“ berücksichtigen.
Unverändert bleibt dagegen die Verpflichtung für Arbeitgebende, ihre Beschäftigten über die Corona-Impfung sowie die Risiken einer Erkrankung zu informieren und ihnen auch einen Impftermin während der Arbeitszeit zu ermöglichen.
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