Alles neu macht der März. In wenigen Tagen läuft das bisher gültige Infektionsschutzgesetz (IfSG) aus und mit ihm zahlreiche Schutzmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie. Noch in dieser Woche wird im Bundestag jedoch über eine Neuauflage beraten. Die Abda hat zum Gesetzentwurf für die Neufassung des IfSG Stellung genommen und sieht in einigen Punkten Änderungsbedarf.
Auf breite Zustimmung bei der Standesvertretung trifft eine geplante Sperrung von falschen Zertifikaten durch das Robert-Koch-Institut (RKI). „Angesichts der bekanntermaßen hohen Zahl gefälschter Impfnachweise ist diese Vorgabe unbedingt zu begrüßen. Insbesondere ist das RKI als ausstellende Institution auch die geeignete Stelle für die Umsetzung derartiger Maßnahmen“, heißt es in der Stellungnahme.
Probleme sieht die Abda jedoch bei der Umsetzung. So sieht der Gesetzentwurf vor, dass Behörden wie die Bundespolizei dem RKI im Verdachtsfall „in verschlüsselter Form auf das Zertifikat bezogene Daten“ übermitteln. Name, Geburtsdatum und Daten zur eindeutigen Zertifikatskennung sollen dagegen nicht versendet werden. „Die Sperroption läuft damit ins Leere“, kritisiert die Standesvertretung. Denn: „Konkrete Zertifikate können technisch nur dann gesperrt werden, wenn ihre individuelle Zertifikatkennung bekannt ist und dem RKI übermittelt wird.“ Außerdem wünscht sich die Abda eine Klärung, aufgrund welcher Tatsachengrundlagen die Sperrung erfolgen soll.
Kritik gibt es dagegen am in der Neufassung des IfSG vorgesehenen Wegfall der Maskenpflicht – zumindest indirekt. So hält die Standesvertretung diesen für „überprüfungswürdig“, vor allem in gesundheitsbezogenen Einrichtungen wie Apotheken.
Neufassung des IfSG: Kein Schnelltest für Genesenennachweis
Eine klare Position hat die Standesvertretung bei der Frage nach der Art des Testnachweises für das Ausstellen eines Genesenenzertifikats. Letzteres sollte gemäß der Neufassung des IfSG weiterhin – abweichend von der EU-Regelung – ausschließlich nach einem PCR-Test oder einem anderen NAAT-Test erfolgen. Ein Genesenenzertifikat nach einem Schnelltest ist für die Abda nicht denkbar. Begründet wird dies mit § 22a Absatz 6 Satz 3 Nummer 3 IfSG, wonach für das Erstellen eines Genesenennachweises auch Daten zur Art der Testung übermittelt werden müssen. „Ein entsprechendes Datenfeld ist aber nach der unionsrechtlichen Definition zum digitalen Genesenenzertifikat […] überhaupt nicht vorgesehen. Somit kann anhand eines Genesenenzertifikats per se nicht erkannt werden, ob es auf der Grundlage eines PCR- oder Antigen-Tests erstellt wurde.“
Daneben regt die Standesvertretung an, nicht nur beim IfSG nachzubessern, sondern auch andere Verordnungen in die Verlängerung zu schicken. Allen voran die Coronavirus-Testverordnung, die am 31. März ausläuft. „Sie sollte sehr zeitnah durch das Bundesgesundheitsministerium weiter verlängert werden, um den erforderlichen Rechtsrahmen für die Testungen, deren Vergütung (auch für digitale Genesenenzertifikate) und Abrechnung sicherzustellen. Dies ist angesichts der erforderlichen Planungssicherheit für testende Einrichtungen – u.a. Apotheken –, die Räume und Personal für die Tests vorhalten müssen, dringend geboten.“ Gesundheitsminister Professor Dr. Karl Lauterbach hatte zuletzt angekündigt, dass die kostenlosen Bürgertests auch weiterhin erhalten bleiben sollen.
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