Egal ob für spontanes Einspringen bei Krankheit oder einen möglichen Schichttausch: Die apothekeneigene Messenger-Gruppe ist bei vielen Teams nicht mehr wegzudenken. Doch nicht für jede Info reicht eine schnelle Nachricht am Handy aus. Spätestens bei einer Kündigung per Kurznachricht ist Schluss.
Um sich schnell und unkompliziert auszutauschen, Fragen zu klären, Probleme zu besprechen oder Änderungen im Dienstplan zu kommunizieren, setzen viele Apothekenteams auf eigene Messenger-Gruppen bei WhatsApp und Co. Das erspart unnötiges Hin und Her über mehrere Ecken und ermöglicht quasi eine Kommunikation „auf kurzem Weg“, wenn es einmal schnell gehen soll – zum Beispiel bei einer Krankmeldung. So weit, so gut. Dabei gibt es jedoch auch Grenzen. So ist beispielsweise eine Kündigung per Kurznachricht nicht zulässig. Zu diesem – zugegeben etwas kuriosen – Urteil kam das Landesarbeitsgericht München.
Was war passiert? Ein Angestellter erhielt von seinem Arbeitgeber eine fristlose Kündigung, weil er zuvor betrunken zur Arbeit erschienen war. Grundsätzlich ein rechtmäßiger Grund für eine sofortige Entlassung, da es sich um einen groben Verstoß gegen die arbeitsrechtlichen Pflichten sowie einen Vertrauensbruch handelt. Das Besondere: Das Kündigungsschreiben erhielt der Betroffene nicht per Post. Stattdessen bekam er nach einer mündlichen Mitteilung ein Foto der Kündigung per Kurznachricht. Gegen diese Form der Übermittlung reichte der Beschäftigte Klage ein, denn sie entspreche nach seiner Auffassung nicht dem Prinzip der schriftlichen Kündigung.
Kündigung per Kurznachricht entspricht nicht der Schriftform
Das sahen die Münchener Richter:innen ähnlich und gaben dem Kläger mit Verweis auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Recht. So regelt § 623 „Schriftform der Kündigung“ Folgendes: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“ Für beide Parteien soll durch diese Vorgabe Rechtssicherheit und eine Beweiserleichterung im Falle eines Rechtsstreits gewährleistet werden, heißt es vom Gericht. Hinzu komme, dass § 126 Absatz 1 BGB eine eigenhändige Unterschrift oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen vom Aussteller – in diesem Fall vom Arbeitgeber – verlange.
Die Kündigung per Kurznachricht widerspreche jedoch beiden Regelungen, so die Richter:innen: „Die dem Kläger übersandte WhatsApp-Nachricht gibt lediglich die Ablichtung der Originalunterschrift des Beklagten wieder […]. Ist aber die Schriftform für eine Erklärung unter Abwesenden vorgesehen, wird die Erklärung erst in dem Zeitpunkt wirksam […], in dem sie dem anderen Teil in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zugeht.“ Somit war die fristlose Kündigung unzulässig und das Arbeitsverhältnis hätte regulär weiterlaufen müssen, da es nie rechtmäßig beendet wurde.
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