Die Angabe der Dosierung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist seit November 2020 Pflicht und scheinbar ein „alter Hut“. Doch mitunter kommen Fragen auf: Muss die Dosierung bei Rx-Medizinprodukten, dem Sprechstundenbedarf (SSB) oder Privatrezepten angegeben werden? Was gilt bei Rezepturen und welche Abkürzungen sind zulässig?
Keine Dosierung, kein Geld? In der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) ist folgendes geregelt: „Die Verschreibung muss enthalten: […] die Dosierung.“ Die Vorgabe gilt sowohl für Kassen- als auch Privatrezepte. Es gibt jedoch Ausnahmen, und zwar dann, wenn dem/der Patient:in ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat. Wird das verordnete Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person geliefert, darf die Dosierungsangabe ebenfalls fehlen – somit muss für Rx-Arzneimittel, die im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnet werden und entsprechend unmittelbar an den/die Verschreibende abgegeben werden, keine Dosierung angegeben werden.
Weil die Vorgabe in der AMVV nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt, muss entsprechend bei OTC-Arzneimitteln keine Dosierung angegeben werden. Gleiches gilt für verschreibungspflichtige Medizinprodukte, denn sie unterliegen nicht der AMVV.
Auch bei Rezepturen muss eine Dosierung auf dem Rezept dokumentiert werden – Grundlage ist § 2 AMVV: „bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abgegeben werden soll, sowie eine Gebrauchsanweisung.“ Letztere darf nur fehlen, wenn das Rezepturarzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird.
Im Falle einer Rezeptur genügt es nicht, dass der/die Ärzt:in den Hinweis „Dj“ oder „gemäß schriftl. Anweisung“ angibt. Die Hinweise sind „nicht ausreichend“, wie der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt informiert. Es muss eine konkrete Dosierung vorliegen. „Bitte ergänzen Sie in diesen Fällen nach einer ärztlichen Rücksprache eine konkrete Gebrauchsanweisung, um Nullretaxationen zu vermeiden.“ Auch der Verweis auf eine NRF-Rezeptur genügt nicht, selbst wenn die Vorschrift die nötigen Informationen zur Anwendung liefert. Weil aber die AMVV die Gebrauchsanweisung explizit fordert, muss sie auch schwarz auf rosa auf der Verordnung zu finden sein.
Zurück zum Kürzel „Dj“. Dieses ist bei BtM-Rezepten nicht ausreichend, denn die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) gibt vor, dass die „Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe“ dokumentiert werden muss. Angaben wie: „Dj“, „bei Bedarf“, „3×1“ oder „alle sieben Tage“ genügen nicht. Korrekt wären: „3x täglich eine Tablette“, „bei Schmerzen 2x täglich eine Tablette einnehmen“ oder „alle sieben Tage ein Pflaster“. Liegt den Patient:innen eine schriftliche Gebrauchsanweisung vor, ist ein entsprechender Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung nötig – geeignet ist der Hinweis „gemäß schriftlicher Anweisung“.
Fehlt die Dosierung auf dem Rezept, dürfen Apotheken heilen. Wird die Angabe nicht ergänzt, droht eine Retaxation. Rücksprache mit dem/der Verschreibenden ist nicht immer nötig. Grundlage ist auch hier die AMVV. Fehlt die Angabe zur Dosierung, „so kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit ergänzen.“ Außerdem gilt: „Fehlt […] der Hinweis in der Verschreibung auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine schriftliche Dosierungsanweisung […], so kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person die Verschreibung insoweit ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.“
Und wenn die angegebene Dosierung keinen Sinn macht? Dann sollten Apothekenmitarbeiter:innen zum Telefon greifen und Rücksprache mit dem/der Ärzt:in halten, wenn kein Medikationsplan vorliegt.
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