Ausgewogene Ernährung, Sport treiben und regelmäßig zu Vorsorgeuntersuchungen gehen: Gesetzlich Versicherte, die sich gesundheitsbewusst verhalten, werden von den Krankenkassen dafür oftmals finanziell belohnt. Die gute Nachricht: Nicht jede Zahlung muss dem Finanzamt gemeldet werden. So ist der Kassenbonus derzeit steuerfrei.
Viele Krankenkassen gewähren für ein gesundheitsbewusstes Verhalten finanzielle Vergünstigungen in Form von Bonuszahlungen oder einer Beitragsrückerstattung. Der Haken: Davon haben Versicherte oft nur bedingt etwas, denn es können Steuern anfallen. Nun heißt es jedoch aufatmen. Der Kassenbonus gilt aktuell als steuerfrei.
Beitragsrückerstattung vs. Kassenbonus: Was ist der Unterschied?
Von einer Beitragsrückerstattung können Kassenpatient:innen bei einigen Kassen profitieren, wenn sie ein Jahr lang keine Leistungen – ausgenommen wichtige Vorsorgeuntersuchungen oder Impfungen – in Anspruch genommen haben. In diesem Fall erhalten sie wie der Name schon sagt einen Teil ihrer gezahlten Beiträge zurück. Das Problem: Dadurch reduziert sich die Summe der insgesamt gezahlten Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Wer also pro Jahr 2.400 Euro für die Krankenkasse gezahlt hat und eine Rückerstattung von 400 Euro erhält, kann nur noch 2.000 Euro geltend machen – und zahlt somit auf die Beitragsrückerstattung Steuern.
Bei der Bonuszahlung gilt es zu unterscheiden. Denn einige Kassen belohnen ihre Mitglieder bereits für gesundheitsbewusstes Verhalten wie einen Rauchverzicht mit Geld-oder Sachprämien. Andere zahlen hingegen nur, wenn Versicherten für die Maßnahme tatsächlich eigene Kosten entstanden sind, weil sie nicht im Versicherungsumfang enthalten ist. Während Ersteres steuerpflichtig ist, trifft dies auf Letzteres nicht zu. Kompliziert, oder?
Bis 150 Euro: Kassenbonus steuerfrei
Nun schafft das Bundesfinanzministerium (BMF) Klarheit und sorgt für eine Vereinfachung. „Finanzämter erkennen Bonuszahlungen pauschal bis zur Höhe von 150 Euro als steuerneutral an“, informiert Stiftung Warentest. Dazu heißt es in einem Schreiben des BMF aus dem Dezember 2021: „Aus Vereinfachungsgründen wird davon ausgegangen, dass Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherte Person Leistungen der GKV darstellen.“
Folglich gilt, dass die Zahlung in der Steuererklärung nicht abgezogen werden muss. Ob die Bonusleistung dabei auch wirklich die entstandenen Kosten trägt oder sogar etwas darüber hinausgeht, ist laut BMF unerheblich. „Eine pauschale Bonusleistung muss die tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Kosten nicht exakt abdecken.“ Für Zahlungen, die darüber hinausgehen, gilt die Regelung zur Beitragsrückerstattung. Es sei denn, es kann belegt werden, dass damit aus eigener Tasche finanzierte Leistungen erstattet werden, die über den Basisschutz hinausgehen, beispielsweise eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio oder Behandlungen bei einem/einer Osteropath:in.
Die vereinfachte Regelung ist zunächst bis 31. Dezember 2023 gültig.
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