Die delegierte Verordnung (EU) 2022/256 der Europäischen Kommission ermöglicht es den Mitgliedstaaten, künftig auf Grundlage eines positiven PoC-Antigentestergebnisses (Schnelltest) ein Genesenenzertifikat auszustellen. Hierzulande soll es allerdings kein Schnelltest-Genesenenzertifikat geben, wie APOTHEKE ADHOC berichtet.
Die EU-Verordnung macht es den Mitgliedsstaaten möglich, dass Genesungszertifikate auch nach einem positiven Schnelltest-Ergebnis ausgestellt werden dürfen. Vorausgesetzt, der verwendete Antigentest ist in der gemeinsamen EU-Liste aufgeführt und wurde von Fachkräften im Gesundheitswesen oder von geschultem Testpersonal durchgeführt. In puncto EU-Liste ist es entscheidend, dass der Antigen-Schnelltest zum Zeitpunkt der Erstellung des Testergebnisses in die gemeinsame EU-Liste aufgenommen wurde. Eine spätere Streichung berühre die Gültigkeit bereits ausgestellter Genesungszertifikate nicht. Gemäß der Verordnung sollen die Mitgliedsstaaten es Bürger:innen, die sich während der Omikron-Welle infiziert haben, ermöglichen, sich rückwirkend, auf der Grundlage von ab dem 1. Oktober 2021 durchgeführten Antigen-Schnelltests, Genesungszertifikate ausstellen zu lassen.
Mit der Verordnung reagiert die EU auf die teilweise schlechte Verfügbarkeit von PCR-Tests und Laborkapazitäten. Doch für Deutschland gelte diese Regelung nicht, teilt das BMG APOTHEKE ADHOC mit. Apotheker:innen werden demnach keine Genesenenzertifikate für Personen mit positivem Schnelltest ausstellen.
BMG: Kein Genesenenzertifikat bei positivem Schnelltest
„Die Regelung gilt für Länder, in denen die PCR-Tests knapp werden“, teilt eine Sprecherin des BMG mit. „Auf Deutschland trifft das nicht zu. Natürlich begrüßen wir diese Regelung auf EU-Ebene, doch in Deutschland wird sie nicht greifen. Hier stehen ausreichend PCR-Tests zur Verfügung.“ Ein Update im DAV-Portal muss demnach nicht erfolgen. Apotheken werden, wie gewohnt, auf Grundlage eines PCR-Tests Genesenenzertifikate ausstellen. Welche Mitgliedsstaaten von der neuen Regelung Gebrauch machen würden, sei aktuell noch nicht bekannt. Wichtig: Für die Einreise nach Deutschland kann es zukünftig dazu kommen, dass Genesenenzertifikate auf Grundlage eines Schnelltests vorgelegt werden. Für 2G-Aktivitäten in Deutschland reicht dieses Zertifikat dann mitunter nicht aus, da national strengere Regelungen gelten.
Ein Genesenenzertifikat kann ebenfalls nicht auf Grundlage eines Ergebnisse aus einem PCR-Pooltests oder eines positiven, SARS-CoV-2-spezifischen Antikörpertestbefundes ausgestellt werden – auch dann nicht, wenn der Antikörpernachweis nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labors ausgestellt ist.
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