Genesenenzertifikat nein, Genesenen-Impfzertifikat ja: Für die Ausstellung von digitalen Impf- und Genesenenachweisen gelten unterschiedliche Vorgaben, wenn es um den Antikörpernachweis geht.
Ein Genesenennachweis erhält, wer nachweislich an Corona erkrankt ist und noch nicht geimpft wurde. Aber auch diejenigen, die nach einer Immunisierung an Covid-19 erkrankt sind, haben die Möglichkeit, sich ein Genesenenzertifikat ausstellen zu lassen.
In der Apotheke kann ein Genesenezertifkat gemäß § 1 Coronavirus-Testverordnung nach positiver Testung auf SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik (NAT)) ausgestellt werden. Außerdem können ein ärztliches Attest sowie Absonderungsbescheinigungen inklusive Testart (NAT) und -datum oder sonstige Bescheinigungen von Behörden mit Angaben zu Testart und -datum die Grundlage für ein Genesenzertifikat sein.
Nicht zulässig sind Ergebnisse aus PCR-Pooltests oder ein positiver, SARS-CoV-2-spezifischer Antikörpertestbefund – auch dann nicht, wenn der Antikörpernachweis nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labors ausgestellt ist.
„Positive Antikörpertestbefunde sind derzeit nicht als Nachweisdokument für die Erstellung eines Covid-19-Genesenenzertifikats zulässig“, stellt die Abda klar.
Ein Genesenen-Impfzertifikat kann für eine Corona-Impfung generiert werden, die nach einer SARS-CoV-2-Infektion erfolgte, also die Erkrankung das erste Ereignis war. Dazu wird im DAV-Portal der Schieberegler betätigt.
In der Apotheke müssen der Nachweis über die Impfung sowie über die Erkrankung vorlegt werden. Letztere kann für ein Genesenen-Impfzertifikat durch folgende Dokumente belegt werden:
- NAT-Befund eines Labors, eine/r Ärzt:in, einer Teststelle
- ärztliches Attest inklusive Angaben zu Testart (NAT) und Testdatum
- Absonderungsbescheinigung inklusive Angaben zu Testart (NAT) und Testdatum
- weitere Bescheinigungen von Behörden, die Angaben zu Testart (NAT) und Testdatum enthalten
- digitales Genesenenzertifikat
- positiver, SARS-CoV-2-spezifischer Antikörpertestbefund eines nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labors
- Eintrag im Impfpass über das Ergebniss einer SARS-CoV-2-spezifischen Antikörperbestimmung inklusive Arztunterschrift
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Minusstunden an Heiligabend?
Über Heiligabend und Silvester wird immer wieder diskutiert. Zum einen wird um den Dienst gestritten und zum anderen stellt sich …
ADHS: Agakalin ist wieder lieferbar
Der Versorgungsengpass bei Atomoxetin ist durch einen Qualitätsmangel begründet, der in der Herstellung der Hartkapseln aufgetreten ist und starke Schwankungen …
Englische Ware: Trulicity fehlt bis 2026
Trulicity (Dulaglutid) kann bis zum 31. Dezember 2025 in englischer Aufmachung in Verkehr gebracht werden. Lilly kann seit knapp zwei …