Wird die Apotheke verkauft, gehen nicht nur Inventar und Räumlichkeiten an den/die neue/n Inhaber:in über, sondern auch alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen. Aber was gilt, wenn der/die neue Chef:in die Arbeitsverträge anpassen oder gar kündigen will?
Mit dem Verkauf einer Apotheke gehen die bestehenden Arbeitsverhältnisse an den/die neue/n Inhaber:in über und dürfen für einen Zeitraum von einem Jahr nicht zum Nachteil der Arbeitnehmenden geändert werden. Grundlage ist § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hier sind die Rechte und Pflichten des Betriebsüberganges geregelt.
§ 613a BGB: „Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.“
Good to know: PTA sind nicht bei dem/der Apotheker:in, sondern der Apotheke angestellt und mit dem Verkauf wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Auch eine Kündigung, die aufgrund des Apothekenverkaufs ausgesprochen werden würde, wäre unwirksam. Eine Kündigung aus anderen Gründen ist jedoch unter Beachtung der geltenden Fristen möglich.
Angestellte müssen über Verkauf informiert werden
Gemäß § 613a BGB müssen alte/r und neue/r Inhaber:in die Angestellten über den Verkauf der Apotheke informieren, und zwar schriftlich. Mitzuteilen sind:
- Zeitpunkt oder geplanter Zeitpunkt des Übergangs,
- Grund für den Übergang,
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer:innen und
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer:innen in Aussicht genommenen Maßnahmen.
PTA können Widerspruch einlegen
Haben Angestellte das Schreiben erhalten, kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats schriftlich widersprochen werden. Der Widerspruch kann gegenüber dem/der bisherigen Arbeitgeber:in oder dem/der neuen Inhaber:in erklärt werden.
Bestehende Arbeitsverträge können von Arbeitgeberseite nicht aufgrund des Verkaufs gekündigt werden
„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.“
Bestehende Verträge können angepasst werden
Weil der/die neue Chef:in die bestehenden Arbeitsverträge übernimmt, bleiben die bislang geltenden Gehaltsabsprachen, Vergünstigungen und Personalrabatte bestehen. Allerdings hat der/die neue Chef:in die Möglichkeit, Änderungen im bestehenden Vertrag vornehmen. Allerdings ist dies nur möglich, wenn der/die Arbeitnehmende damit auch einverstanden ist.
Aufhebungsvertrag ist möglich
Bietet der/die neue Chef:in den Angestellten einen Aufhebungsvertrag an und einigen sich beide Parteien darauf, scheidet der/die Mitarbeiterin aus der Apotheke aus. Eine Kündigungsfrist gibt es nicht. Stimmen Angestellte dem Angebot nicht zu und will der/die neue Chef:in den/die Arbeitnehmende nicht behalten, bleibt nur die Kündigung. Doch diese kann nur ausgesprochen werden, wenn auch ein triftiger Grund vorliegt.
Achtung: Bei kleinen Apotheken mit weniger als zehn Kolleg:innen gilt eine Ausnahme vom Kündigungsschutzgesetz. Trotzdem darf den Angestellten nicht einfach so gekündigt werden, ein gewisser Kündigungsschutz besteht dennoch.
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