Kurz vor Weihnachten sollte alles ganz schnell gehen in puncto Corona-Impfung in Apotheken. Doch der Weg war länger als gedacht und holprig. Am 8. Februar ging es schließlich los – geimpft werden darf in den Apothekenbetriebsräumen und auch außerhalb. Wird das Lager zum Impfraum umfunktioniert, müssen Berliner Apotheker:innen dies beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) anzeigen.
Werden Corona-Impfungen in und außerhalb der Apotheke durchgeführt, ist keine Erweiterung oder Aktualisierung der bestehenden Betriebserlaubnis erforderlich, wie die Apothekerkammer Berlin die Kolleg:innen informiert.
Allerdings ist eine Anzeige gemäß § 4 Absatz 6 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) an das LAGeSo erforderlich, wenn die für Impfungen genutzten Räume eine Umwidmung in Bezug auf die bisherige Nutzung erfahren. Dabei gelte es zu beachten, dass die übrigen Räumlichkeiten der Apotheke die Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung erfüllen müssen und die gemäß § 4 Absatz 2 ApBetrO erforderlichen Räume weiterhin zur Verfügung stehen müssen und die Grundfläche die vorgegebene minimale Quadratmeterzahl erreichen muss.
Gemäß § 4 ApBetrO „Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume“ muss eine Apotheke mindestens aus einer Offizin, einem Labor, ausreichendem Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen. Die Grundfläche der genannten Betriebsräume muss mindestens 110 Quadratmeter betragen. Außerdem muss die Offizin einen Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen haben und soll barrierefrei erreichbar sein.
Außerdem teilt die Kammer mit, dass der Impfraum – sofern dieser nicht direkt durch die Offizin zugänglich ist – ohne Betreten anderer Betriebsräume erreichbar sein muss.
Über allem steht: Die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung muss sichergestellt sein und hat gegenüber der Durchführung von Corona-Impfungen Vorrang.
Apotheken dürfen auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten – beispielsweise am Abend oder an den Wochenenden – gegen Corona impfen. In der Zeit könne aus Sicht des LAGeSo die Offizin, das Beratungszimmer sowie andere geeignete Apothekenräume genutzt werden. Allerdings müsse sichergestellt sein, dass Unbefugte keinen Zugriff oder Zutritt auf Arzneimittel oder Gefahrstoffe haben. Werden die Räumlichkeiten nur temporär, also außerhalb der Öffnungszeiten zum Impfen genutzt und sind bis zum Öffnen der Apotheke wieder rückgebaut, muss dies nicht beim LAGeSo angezeigt werden.
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