Die SARS-CoV-2-Arzneimitelversorgungsverordnung ermöglicht Apotheken im Ausnahmefall die Abgabe von Teilmengen, und zwar noch bis zum 31. Mai 2022. Also Packung auf und los? So einfach ist es dann doch nicht. Denn es gibt einiges zu beachten, damit keine Retax in die Apotheke flattert.
Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2AMVersVO) beschert den Apotheken seit April 2020 mehr Freiräume bei der Arzneimittelabgabe. Die Lockerungen sollen die medizinische Versorgung auch bei Lieferengpässen sicherstellen und unnötige Kontakte durch Mehrfachbesuche in der Apotheke vermeiden. Eine Möglichkeit ist die Abgabe von Teilmengen gemäß § 1 SARS-CoV-2AMVersVO. Demnach ist Apotheken ohne Rücksprache mit dem/der verordnenden Ärzt:in die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen gestattet, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist. Dabei ist darauf zu achten, dass die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten werden darf.
Wie Teilmengen abgerechnet werden, regelt § 4 der Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-AMVersVO. Wird die erste Teilmenge entnommen, wird diese Packung unter Angabe der PZN und des vollständigen Preises komplett abgerechnet und die entsprechende Zuzahlung erhoben. Die Apotheke druckt das Sonderkennzeichen 06461127 (Erstabgabe einer Teilmenge), im Feld „Faktor“ den Wert „1“ und im Feld „Taxe“ den Betrag „0“ auf.
Werden weitere Teilmengen aus der Packung entnommen, werden die PZN, im Feld „Faktor“ der Wert „1“ und im Feld „Taxe“ der Betrag „0“ sowie das Sonderkennzeichen 06461133 (weitere Teilmengenabgabe) aufgedruckt. „Im Feld ‚Faktor‘ ist der Wert ‚1‘ anzugeben, im Feld ‚Taxe‘ ist der Betrag ‚690‘, entsprechend 5,80 Euro gemäß § 3 Abs. 6 AMPreisV zuzüglich Umsatzsteuer, anzugeben. Eine Zuzahlung ist zu erheben.“
Dass die verordnete Packungsgröße zum Zeitpunkt der Abgabe nicht lieferbar ist, müssen Apotheken dokumentieren – am besten auch für wirkstoffgleiche Präparate.
Die SARS-CO-2-AMVersVO hält für die Apotheke weitere Lockerungen bereit. Ist das abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig, darf ein in der Apotheke vorrätiges oder an die Apotheke lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden.
Vorrangig muss mit dem abzugebenden Arzneimittel versorgt werden. Ist dieses nicht vorrätig, aber ein wirkstoffgleiches, darf dieses abgegeben werden. Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig, aber das abzugebende lieferbar, sollte dieses bestellt und abgegeben werden. Ist das abzugebende Arzneimittel nicht lieferbar, aber ein wirkstoffgleiches, kann dieses bestellt und der/die Patient:in damit versorgt werden.
Ist weder das verordnete noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel verfügbar, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem/der Ärzt:in ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel (aut-simile, Austausch auf einen anderen Wirkstoff der gleichen Klasse) abgeben. Dies ist auf dem Rezept zu dokumentieren. Das gilt auch im Falle eines Austauschverbotes durch den/die Ärzt:in (aut-idem-Kreuz).
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