Ist das Haustier krank, ist die Apotheke oft die erste Anlaufstelle. So haben sich beispielsweise Augentropfen mit Euphrasia zur Behandlung leicht entzündeter Hundeaugen bewährt. Doch seit dem 28. Januar dürfen Tierhalter:innen, die nicht selbst Tierärzt:innen sind, keine Humanarzneimittel ohne Verschreibung am Haustier anwenden – Grundlage ist das Tierarzneimittelgesetz.
Am 4. Oktober 2021 wurde das Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften verkündet und ergänzt die EU-Tierarzneimittelverordnung. Die Änderungen sind seit dem 28. Januar 2022 in Kraft. In der EU gilt für Tierarzneimittel die Verordnung (EU) 2019/6 und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG. Der deutsche Gesetzgeber hat im Zuge der Umstellung ein Tierarzneimittelgesetz als eigenständiges Stammgesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/6 erlassen. Die bislang im Arzneimittelgesetz (AMG) bezogenen Vorgaben zu Tierarzneimitteln wurden zum 28. Januar 2022 aufgehoben.
Die neuen Vorschriften sollen die Sicherheit und die Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln erhöhen sowie durch den eingeschränkten Einsatz von Antibiotika das Risiko für Resistenzen verringern. Außerdem ist es seit dem 28. Januar nicht mehr gestattet, Humanarzneimittel ohne tierärztliche Verordnung anzuwenden. Dagegen haben die Tierheilpraktiker:innen beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt – dieser wurde im Eilverfahren abgelehnt.
Aber von vorn: Bislang konnten Tierhalter:innen apothekenpflichtige Humanarzneimittel an Haustieren anwenden – ein Beispiel sind Euphrasia-Augentopfen oder Panthenol-haltige Augensalben für Hunde und Katzen. Doch damit ist jetzt Schluss. Möglich ist die Anwendung von Humanarzneimitteln an Tieren nur noch auf Grundlage einer tierärztlichen Verschreibung. Das bedeutet: Personen, die keine Tierärzt:innen sind, ist die Anwendung von nicht-verschreibungspflichtigen Humanarzneimitteln bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nicht gestattet.
Grundlage ist § 50 Absatz 2 Tierarzneimittelgesetz (TAMG):
„Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, dürfen verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte sowie Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes* bei Tieren nur anwenden, soweit
- diese von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, bei der
oder dem sich die Tiere in Behandlung befinden, und - die Anwendung gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung, die die Tierärztin oder der Tierarzt
für den betreffenden Fall ausgehändigt hat, erfolgt.“
Gleiches gilt für Humanhomöopathika, die im Sinne des Arzneimittelgesetzes (§ 4 Absatz 26 AMG) Arzneimittel sind und nicht mehr von Tierheilpraktiker:innen im Rahmen der Therapiemaßnahmen eingesetzt werden können.
*Humanarzneimittel
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