Pflegehilfsmittel: Doppelt versorgt – Einspruch wenig erfolgreich
Der monatliche Maximalbetrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch liegt wieder bei 40 Euro. Weil sich Anspruchsberechtigte mitunter von verschiedenen Leistungserbringern versorgen lassen, können Apotheken auf den Kosten sitzen bleiben. Vom Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt kommt ein Tipp: Apotheken sollen den Anspruchsberechtigten eine Versichertenerklärung zur Unterschrift vorlegen.
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, in Wohngemeinschaften oder betreutem Wohnen leben und mindestens Pflegegrad 1 haben, haben Anspruch auf bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – zu finden in Produktgruppe 54 (Hilfsmittelverzeichnis). Der monatliche Höchstbetrag liegt bei 40 Euro. Wer vorübergehend ins Krankenhaus oder in ein Pflegeheim muss, verliert den Anspruch.
Immer wieder wird der Vorwurf laut, dass mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch Schindluder getrieben wird. So kann es beispielsweise sein, dass sich Anspruchsberechtigte von verschiedenen Leistungserbringern versorgen lassen – die Folge können Absetzungen sein. Darüber informiert der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt die Kolleg:innen. „Allerdings erreichen uns immer wieder Absetzungen von Pflegekassen, weil die versicherte Person sich auch bei einem anderen Leistungserbringer mit Pflegehilfsmitteln hat versorgen lassen und aus diesem Grund die Pauschale von 40 Euro (bzw. 60 Euro) bereits voll oder zum Teil ausgeschöpft ist.“ Lege die Apotheke Einspruch ein, sei dieser in aller Regel wenig oder gar nicht erfolgreich. Der LAV habe sich bereits mit einigen Pflegekassen intensiv, aber bislang mit wenig Erfolg auseinandergesetzt.
Allerdings hat der LAV einen Tipp, damit die Apotheken in diesen Fällen den abgesetzten Betrag zumindest von den Versicherten zurückfordern können: eine Versichertenerklärung zur Versorgung von Pflegehilfsmitteln. Diese sollten Anspruchsberechtige zu Beginn der Versorgung unterschreiben oder aber auch im Rahmen einer laufenden Versorgung.
Darin heißt es unter anderem: „Sollten unsere Leistungen von Ihrer Pflegekasse nicht in voller Höhe erstattet werden, weil bereits anderweitig Leistungen für Sie abgerechnet wurden, werden wir Ihnen die Differenz in Rechnung stellen.“ Anspruchsberechtigte sollen die Apotheke informieren, wenn sie den Leistungserbringer wechseln und in die laufende Versorgung mit einbeziehen. „Wir können Ihre Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch nur insoweit abrechnen, als dass nicht bereits anderweitig Leistungen für Sie abgerechnet wurden.“
Mit der Unterschrift bestätigen Anspruchsberechtigte, dass sie für die Kosten aufkommen, die die Apotheke nicht mit der Pflegekasse abrechnen kann, wenn mehrere Leistungserbringer gleichzeitig zur Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch in Anspruch genommen werden und daher der monatliche Höchstbetrag voll oder teilweise erschöpft ist.
Ohnehin müssen die Anspruchsberechtigten folgendes per Unterschrift bestätigen: „Ich darf die überlassenen Pflegehilfsmittel keinem Dritten verleihen, übereignen oder verpfänden. Ich bin darüber aufgeklärt worden, dass die Pflegekasse die Kosten nur für solche Pflegehilfsmittel und in dem finanziellen Umfang übernimmt, für die ich eine Kostenübernahmeerklärung durch die Pflegekasse erhalten habe. Kosten für eventuell darüberhinausgehende Leistungen sind von mir selbst zu tragen.“
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