Die Zahl der Neuinfektionen erreicht beinahe täglich einen neuen Negativrekord, die Inzidenz steigt und die roten Warnmeldungen der Corona-Warn-App häufen sich. Um „viele unnötige Warnungen“ zu verhindern, hat das Robert-Koch-Institut (RKI) einen Tipp: Die Risikoermittlung der Corona-Warn-App ausschalten, wenn man im Testzentrum ist.
Die Corona-Warn-App soll dabei helfen, Infektionsketten zu unterbrechen, dabei wird das Smartphone zum Schnellwarnsystem und zeigt an, wann Kontakt zu einer nachweislich Corona-positiven Person bestand – vorausgesetzt, die Risikoermittlung ist aktiviert. Wer also in ein Testzentrum geht, muss mit einer Vielzahl an roten Warnmeldungen rechnen. Weil aber nicht alle Meldungen nötig sind, hat das RKI einen Rat:
„Bitte schaltet die Risikoermittlung der #CoronaWarnApp kurz aus, wenn Ihr im Testcenter seid. Das verhindert, dass Ihr an dem Tag viele unnötige Warnungen bekommt. Denkt daran, beim Verlassen des Testcenters die App wieder einzuschalten!“, heißt es via Twitter.
Denn: Eine rote Warnung heißt nicht automatisch, dass man sich mit Corona infiziert hat, sondern, dass man einer Person begegnet ist, die sich in den vergangenen 14 Tagen via App als „positiv getestet“ gemeldet hat. Die App unterscheidet dabei nicht zwischen Geimpften, Ungeimpften und Genesenen. Nach 14 Tagen verschwindet die Warnung automatisch.
Und dann zeigt sich angesichts der knappen Testkapazitäten ein Problem: „Bei einer Warnung über ein erhöhtes Risiko besteht Anspruch auf einen kostenlosen Test (PCR-Test oder Antigentest). Das gilt auch für vollständig Geimpfte“, informiert die Bundesregierung. Allerdings muss es nicht zwingend ein PCR-Test sein: „Jedoch sollten Antigen-Tests bei Kontaktpersonen nur im Ausnahmefall angewendet werden, zum Beispiel bei begrenzter PCR-Kapazität oder in dringenden Fällen zur Überbrückung der Wartezeit auf das Ergebnis einer gleichzeitig eingeleiteten PCR-Untersuchung“, heißt es vom BMG weiter. Wird zunächst ein Schnell- oder Selbsttest durchgeführt und fällt positiv aus, besteht anschließend laut § 4b TestV Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test.
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