Lagevrio (Molnupiravir, MSD) kann seit dem 1. Januar 2022 zur Behandlung von Covid-19 verordnet werden. Weil ein Molnupiravir-Rezept innerhalb von fünf Werktagen beliefert werden muss, sollen Ärzt:innen übergangsweise die Gültigkeit angeben.
Molnupiravir kommt zur Behandlung nicht hospitalisierter Corona-Patient:innen ohne zusätzlichen Sauerstoffbedarf und erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zum Einsatz. Wurde ein/e Patient:in positiv auf SARS-CoV-2 getestet, kann der/die Ärzt:in nach patientenindividueller Abwägung eine Verordnung über Molnupiravir ausstellen und direkt an die Apotheke übermitteln. Diese darf Lagevrio nur bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung beim Großhandel bestellen und abgeben. Eine Ausnahme gibt es allerdings, wenn die Anwendung keinen Aufschub erlaubt. Dann kann der/die Ärzt:in die Bestellung beispielsweise telefonisch an die Apotheke übermitteln. Die/der Apotheker:in muss sich in diesem Fall über die Identität des/der Ärzt:in Gewissheit verschaffen und der/die Ärzt:in das Rezept unverzüglich in der Apotheke nachreichen. Lagevrio darf nicht in der Apotheke vorrätig gehalten werden. Die BUND-PZN für Lagevrio ist 17936094.
Molnupiravir-Rezept: rosa und fünf Werktage gültig
Ein Molnupiravir-Rezept ist rosa und fünf Werktage gültig – muss also innerhalb dieser Frist beliefert werden. Gezählt wird ab dem Ausstellungsdatum. Die kurze Frist kann mit der Anwendung begründet werden, denn die Behandlung mit Lagevrio sollte innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzen von Corona-Symptomen begonnen werden.
Die empfohlene Dosis beträgt 800 mg (entspricht vier Kapseln zu 200 mg) oral alle zwölf Stunden (morgens und abends) an fünf aufeinanderfolgenden Tagen. Die Kapseln müssen im Ganzen mit ausreichend Flüssigkeit geschluckt werden und können mit oder ohne Nahrung eingenommen werden.
Mediziner:innen sollen die Gültigkeitsdauer auf dem Muster-16-Formular angeben. So ist es in der „Allgemeinverfügung zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen Covid-19“, die am 14. Januar 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, verankert: „Die Ärztinnen und Ärzte sollen die Verschreibung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Werktagen versehen.“
„Die Angabe ‚gültig bis‘ ist übergangsweise erforderlich, um eine missbräuchliche Verwendung zu verhindern“, heißt es von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) habe eine gesetzliche Regelung angekündigt, ist diese umgesetzt, können Ärzt:innen auf diese zusätzliche Angabe verzichten.
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