Omikron treibt die Zahl der Neuinfektionen beinahe täglich in neue Höhen. Parallel dazu steigt auch der Anteil von Personen, die sich in Isolation begeben müssen. Die Folge: Personalmangel. Um Versorgungsengpässe zu vermeiden, sind die verbliebenen Kolleg:innen gefragt. Einige von ihnen „dürfen“ nun wieder bis zu 60 Stunden Wochenarbeitszeit leisten.
Durch die massive Ausbreitung der Omikron-Wand ist hierzulande in den nächsten Wochen mit vielen quarantänebedingten Ausfällen zu rechnen, und zwar auch in Apotheken. Wie eine aktuelle aposcope-Umfrage zeigt, fürchten sechs von zehn befragten Kolleg:innen Personalengpässe aufgrund von Quarantäneanordnungen. Unter den Inhaber:innen ist die Sorge sogar noch größer (69 Prozent). Dabei sind Ausfälle angesichts der Mehrbelastung durch Testen, Impfstofflieferungen und Co. aktuell ein No-Go. Das bedeutet vor allem eins: Mehrarbeit für die verbliebenen Kolleg:innen, und zwar auch über die eigentlich erlaubte Wochenarbeitszeit hinaus.
Mit einer „Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes“ ermöglicht beispielsweise das Bundesland Niedersachsen verlängerte Arbeitszeiten in Form von Sonntagsarbeit, einer Tageshöchstarbeitszeit von zwölf Stunden und einer maximalen Wochenarbeitszeit von 60 anstatt 48 Stunden.
Zur Erinnerung: Bereits vor knapp zwei Jahren, zu Beginn der Pandemie, regelte die damalige Covid-19-Arbeitszeitverordnung eine mögliche Verlängerung der Arbeitszeit aufgrund der Ausbreitung von Sars-CoV-2 – zumindest kurzfristig. So sollte verhindert werden, dass es durch drohende Personalausfälle zu Versorgungsproblemen kommt.
Die Regelungen gelten dabei für Betriebe der kritischen Infrastruktur beziehungsweise für Beschäftigte mit Tätigkeiten wie:
- „Produktion, Verpacken (einschließlich Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen, Lagern und Einräumen von Medizinprodukten, Arzneimitteln, Impfstoffen sowie weiteren apothekenüblichen Artikeln und medizinischem Verbrauchsmaterial sowie die dafür notwendige Produktion aller erforderlichen Eingangsstoffe (Rohstoffe, Zwischenprodukte),
- Produktion, Verpacken (einschließlich Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der Pandemie durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) eingesetzt werden, sowie die dafür notwendige Produktion aller erforderlichen Eingangsstoffe (Rohstoffe, Zwischenprodukte),
- für die Testungen auf das Corona-Virus (SARS-CoV-2) in zugelassenen Testzentren, für die Testung von Corona-Proben sowie für die Impfung und für die medizinische Behandlung und Versorgung von Patientinnen und Patienten notwendigen Laborleistungen, soweit nicht bereits eine gesetzliche Ausnahme besteht,“
Auch Apotheken können somit unter die Allgemeinverfügung fallen.
Entscheidend dabei: Die maximal mögliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden innerhalb von sechs Kalendermonaten soll generell unberührt bleiben, sodass 60 Stunden die Ausnahme bilden und anschließend direkt ausgeglichen werden müssen.
Für Apothekenmitarbeiter:innen sieht der Bundesrahmetarifvertrag eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vor, 48 Stunden sind bei das Maximum.
Hinzu kommt, dass ohne Zustimmung des/der Mitarbeiter:in nichts geht. „Die Anordnung von Mehrarbeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt dabei auch weiterhin mitbestimmungspflichtig, das heißt, in den Betrieben sind die betrieblichen Interessenvertretungen hierzu anzuhören und einzubinden, sodass die Interessen der Beschäftigten auf diesem Wege gewahrt bleiben“, heißt es vom zuständigen Sozialministerium. Auch die regulären Ruhe- beziehungsweise Pausenzeiten während der Arbeitszeit müssen unverändert eingehalten werden.
„Wir hoffen, dass die Flexibilisierungsmöglichkeiten der Allgemeinverfügung nur in möglichst wenigen Fällen in Anspruch genommen werden müssen. Gleichzeitig wollen wir auf schwierige Situationen so gut wie möglich vorbereitet sein“, so das Ministerium weiter.
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