Das Ausstellen von Impf- und Genesenenzertifikaten gehört zwar zum Apothekenalltag, wird aber immer mehr zu einer Wissenschaft für sich. Der Grund sind die vielen „Spezialfälle“. Da fällt die Entscheidung mitunter schwer, den richtigen Status auszuwählen. Jetzt stellt die Abda klar: Covid-19-Impfzertifikate können ausschließlich für Impfungen ausgestellt werden und es werden nur die verabreichten Impfdosen gezählt – an der Nummerierung der Impfzertifikate ändert eine durchgemachte Infektion nichts.
„Die Grundregel ist: Nur wer tatsächlich geimpft wurde, bekommt ein Impfzertifikat ausgestellt – wenn jemand genesen ist, bekommt er hingegen ein Genesenenzertifikat“, sagt der Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) Thomas Dittrich.
Doch in der Praxis kann die Ausstellung des Zertifikates knifflig werden. Beispielsweise wenn der/die Kund:in sich nach erfolgter Erstimpfung nachweislich mit Corona infiziert hat und dann eine zweite Impfdosis erhalten hat oder der/die Kund:in nach einem abgeschlossenen Impfschema bestehend aus zwei Impfdosen nachweislich an Corona erkrankt ist. Zählt die Infektion dann selbst als Booster? „Ob auch eine Genesung der Auffrischimpfung gleichgestellt wird, ist bislang nicht einheitlich geregelt, kann aber prinzipiell mit einem Genesenenzertifikat nachgewiesen werden“, so Dittrich.
„Eine Auffrischungsimpfung nachzuweisen ist für diejenigen schwierig, die zuvor nicht zweimal geimpft wurden, zum Beispiel weil sie genesen sind oder mit dem Impfstoff von Janssen nur einmal geimpft wurden. Bei ihnen zeigen die gängigen Apps den Impfschutz nicht korrekt an“, erklärt Dittrich und rät, die Zertifikate nicht aus den Apps zu löschen oder die Papierform abzulegen, sondern alle Nachweise dabei zu haben. „Wir arbeiten intensiv an einer technischen Lösung.“
Fest steht: „Nach den Ausstellungsregeln führen ausschließlich Impfungen zur Ausstellung von Covid-19-Impfzertifikaten.“ Eine dritte Impfung nach Abschluss einer Grundimmunisierung bestehend aus zwei Impfdosen wird als Impfung 3 von 3 Booster eingetragen und als 3 von 3 ausgespielt. Der Abschluss der Grundimmunisierung mit nur einer Impfung, wie bei Covid-19-Vaccine Janssen, wird als 2/2 Booster im DAV-Portal eingegeben und gemäß den EU-Vorgaben als Impfung 2 von 2 auf das Impfzertifikat gedruckt.
Eine Genesung von einer PCR-bestätigten SARS-CoV-2-Infektion kann nur mit einem Covid-19-Genesenenzertifikat digital abgebildet werden und nicht mit einem Impfzertifikat“, stellt die Abda klar. „Auch an der Nummerierung der Impfzertifikate ändert eine durchgemachte Infektion nichts, es werden weiterhin nur die verabreichten Impfdosen gezählt.“
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