Omikron nimmt weiter Fahrt auf und die Zahl der Neuinfektionen steigt weiter rapide. Da ist es für viele nur eine Frage der Zeit, bis die Corona-Warn-App plötzlich eine rote Warnung anzeigt. Besteht in diesem Fall Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test? Und was gilt in Sachen Lohnfortzahlung und Co.?
Erscheint beim Öffnen der Corona-Warn-App plötzlich ein rotes Warnfeld, ist der Schreck groß. Immerhin deutet dies auf ein womöglich erhöhtes Infektionsrisiko hin. Generell gilt: Betroffene Personen sollten diesem Verdacht in jedem Fall nachgehen, egal ob geimpft oder nicht, mit oder ohne Symptome. Denn sie gelten damit als Kontaktpersonen zu einem/einer Infizierten und haben gemäß § 2 Coronavirus-Testverordnung folglich Anspruch auf einen kostenlosen Test. Aber genügt dabei ein Antigen-Schnelltest in Form eines Bürgertests oder besteht Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test?
Wie das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf der Website zusammengegencorona.de betont, muss es nicht zwingend ein PCR-Test sein. „Jedoch sollten Antigen-Tests bei Kontaktpersonen nur im Ausnahmefall angewendet werden, zum Beispiel bei begrenzter PCR-Kapazität oder in dringenden Fällen zur Überbrückung der Wartezeit auf das Ergebnis einer gleichzeitig eingeleiteten PCR-Untersuchung“, heißt es vom BMG weiter. Wird zunächst ein Schnell- oder Selbsttest durchgeführt und fällt positiv aus, besteht anschließend laut § 4b TestV Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test.
Tipp: Auch vollständig Geimpfte können sich bei einer App-Warnmeldung testen lassen und sollten dies auch tun, selbst wenn ihr Ansteckungsrisiko deutlich geringer ausfällt als bei Ungeimpften.
Neben dem Testen gehört bei einer roten Meldung in der Corona-Warn-App auch die Kontaktvermeidung beziehungsweise Isolation dazu. Empfohlen wird laut App, sich bei einem erhöhten Risiko „wenn möglich, nach Hause zu begeben beziehungsweise zu Hause zu bleiben sowie mit seiner Hausärztin oder seinem Hausarzt, dem ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117 oder dem Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen und dort das weitere Vorgehen abzustimmen.“
Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Empfehlung und nicht um eine behördlich angeordnete Quarantäne, die verpflichtend eingehalten werden muss. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei einem Arbeitsausfall entsteht durch die Warnung allein, das heißt ohne weitere Hinweise auf eine Infektion, laut BMG nicht, sondern erst bei einer Anordnung durch das Gesundheitsamt. Es gibt jedoch Ausnahmen. So kann bei einer freiwilligen Quarantäne, beispielsweise nach einem positiven Selbsttest, Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehen.
Zur Erinnerung: Seit November steht generell nur noch Geimpften als Kontaktperson eine Entschädigung für den Verdienstausfall zu.
Ähnlich wie in puncto Absonderung gilt auch bei einer möglichen Krankschreibung, dass die rote Warnmeldung in der App allein nicht ausreicht, um ein ärztliches Attest zu erhalten. Denn sie dient lediglich als erster Hinweis auf eine mögliche Ansteckung. „Die Entscheidung über eine Krankschreibung oder die Anordnung einer häuslichen Absonderung (Quarantäne) trifft die behandelnde Ärztin, der behandelnde Arzt beziehungsweise das zuständige Gesundheitsamt nach einer entsprechenden Einschätzung“, heißt es vom BMG. Im Regelfall muss für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein positives Testergebnis vorliegen: „Wenn Sie positiv auf Corona getestet werden, können Sie eine Krankschreibung erhalten und haben Anspruch auf Lohnfortzahlung.“
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