40 Euro: Der Höchstbetrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist zum 1. Januar wieder von 60 Euro auf 40 Euro gesunken. Eine erneute Erhöhung ist nicht in Sicht. Außerdem gelten wieder die vereinbarten Vertragspreise – obwohl die Preise zum Teil höher sind, als vor der Pandemie. Eine Ausnahme sind partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2- oder vergleichbare Masken), für die keine Vertragspreise existieren. Der GKV-Spitzenverband klärt auf.
Rückwirkend zum 1. April 2020 wurde der Höchstbetrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von 40 Euro auf 60 Euro angehoben. Der Gesetzgeber hatte letztmalig mit dem Gesetz zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiLage-Fortgeltungsgesetz) festgelegt, dass die Erhöhung des monatlichen Höchstbetrags bis zum 31. Dezember 2021 befristet ist. „Der GKV-Spitzenverband hatte aufgrund der steigenden Corona-Inzidenzzahlen vorgeschlagen, die Anhebung des in Rede stehenden Höchstbetrags auf 60 Euro auch über den 31. Dezember 2021 hinaus aufrechtzuerhalten“, teilt ein Sprecher mit. Eine erneute Erhöhung scheint nicht in Sicht: „Uns liegen keine Informationen vor, dass der nunmehr geltende Höchstbetrag wieder angehoben werden soll.“ Außerdem könne keine individuelle Anhebung des Höchstbetrages beantragt werden. „Da sich der Höchstbetrag von monatlich 40 Euro aus dem Gesetz ergibt, kann bei den Pflegekassen keine Anhebung dieses Höchstbetrags beantragt werden“, so der GKV-Sprecher.
Zudem können Apotheken seit dem Jahreswechsel für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nur noch die tatsächlichen Preise und nicht mehr wie zuvor oberhalb der Vertragspreise abrechnen. Die Pflegekassen waren bis zum 31. Dezember 2021 ermächtigt, die erforderlichen zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel auch oberhalb der bislang geltenden Vertragspreise zu bewilligen, wie der GKV-Sprecher mitteilt. „Da die gesetzliche Grundlage für die Anhebung des Höchstbetrags auf 60 Euro entfallen ist, kann auch nicht mehr auf die Gesetzesbegründung rekurriert werden. Damit gelten ab dem 1. Januar 2022 für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel wieder die jeweils vereinbarten Vertragspreise.“
Eine Ausnahme stellen partikelfiltrierende Halbmasken dar, denn Vertragspreise existieren für FFP2-Masken nicht. Darum habe die Abrechnung zu „marktüblichen Preisen“ zu erfolgen. „Unter den Vertragspreis für Schutzmasken fallen allein einfache medizinische Masken“, so der Sprecher.
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