Die erste Ergänzungsvereinbarung zum Arzneiversorgungsvertrag mit den Ersatzkassen (vdek-AVV) tritt 2022 in Kraft. Betroffen sind unter anderem Blutzuckerteststreifen und Verbandstoffe, die neuen Regelungen treten zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft.
Blutzuckerteststreifen
Bei der Abgabe von Blutzuckerteststreifen müssen Apotheken einiges beachten. Denn nicht in jedem Fall dürfen die verordneten Teststreifen geliefert werden. Es geht um Preisgruppen, Quoten und Umstellungen. Zum 1. Januar heißt es im HV umdenken, denn bei den Ersatzkassen gibt es Neuerungen in der Anlage 4. Diese regelt die Unterteilung von Blutzuckerteststreifen in drei Preisgruppen.
- Gruppe 1 (Spezialpreise) gilt für Teststreifen, die im Anhang I der Anlage 4 gelistet sind, sowie für generische Verordnungen – ohne Angabe des Herstellers und der PZN. Es gelten folgende Abrechnungspreise (netto) je 50 Stück: bis 102 sind es 21,45 Euro, ab 103 sind es 18,95 Euro und ab 300 gibt es 18,10 Euro. Die Abrechnungspreise gelten auch für Blutzuckerteststreifen, deren Apothekeneinkaufspreis weniger als 15 Euro netto laut ABDA-Artikelstamm beträgt.
- Gruppe 2 gilt für Teststreifen, die im Anhang II aufgeführt sind. Es gelten folgende Staffelpreise (netto) je 50 Stück: bis 102 sind es 23,45 Euro, ab 103 sind es 20,95 Euro und ab 300 sind es 20,10 Euro. Die Abrechnungspreise gelten auch für Blutzuckerteststreifen, deren Apothekeneinkaufspreis weniger als 17 Euro netto laut ABDA-Artikelstamm beträgt.
- Gruppe 3 gilt für Teststreifen, die in den Preisgruppen 1 und 2 nicht erfasst werden. Es gelten auch hier gestaffelte Abrechnungspreise (netto) je 50 Stück: bis 102 sind es 26 Euro, ab 103 sind es 24,30 Euro und ab 300 sind es 22,95 Euro.
Bei der Abgabe von Blutzuckerteststreifen müssen die Apotheken die vorgegebenen Quoten im Blick behalten. Bislang galt: Apotheken sind verpflichtet, vom 1. Juli bis Jahresende 15 Prozent der verordneten Packungen zu 50 Stück aus der Preisgruppe 1 zu liefern. Eine Ausnahme galt für Verordnungen, bei denen der/die Ärzt:in den Austausch ausgeschlossen hat und die mit dem zugehörigen Sonderkennzeichen gekennzeichnet sind. Wird die Quote nicht erfüllt, müssen Apotheken mit einem Malus in Höhe der entstandenen Preisdifferenz von 2 Euro je Packung zu 50/51 Stück rechnen. Außerdem müssen Apotheken im zweiten Halbjahr des vergangenen Jahres 40 Prozent der verordneten Packungen zu 50 Stück aus der Preisgruppe 2 abgeben. Wird diese Quote nicht erfüllt, fällt ein Malus in Höhe der entstandenen Preisdifferenz von 2,95 Euro je Packung zu 50/51 Stück an.
Was ist ab 1. Januar 2022 neu? Die Quote für Blutzuckerteststreifen der Preisgruppe I wird auf 30 Prozent erhöht. Die Gesamtquote steigt damit auf 70 Prozent – wobei die Quote der Preisgruppe II unverändert bleibt (40 Prozent). Erhalten bleibt auch, dass eine Übererfüllung der Quote für die Produktgruppe 1 auf die Gesamtquote angerechnet wird. Die neue Quote gilt ab dem 1. Januar 2022 – die erste reguläre Abrechnung erfolgt zum 30. Juni 2022.
Verbandstoffe
Eine Anpassung gibt es auch in Anlage 2 Teil 3 Verbandstoffe. Ab 1. Februar 2022 wird die Preisberechnung angepasst. Die Preisberechnung von Verbandstoffen erfolgt dann durch einen prozentualen Aufschlag in Höhe von 3 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis zuzüglich einem Festzuschlag von 6 Euro pro Packung.
Bislang fand die Arzneimittelpreisverordnung (AmPreisV) Anwendung – je Verordnungszeile abzüglich 5 Prozent Abschlag.
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