Die Bundespolizei gehört zu den GKV-unabhängigen Kostenträgern und es gelten verschiedene Sonderregelungen. Zum 1. Januar 2022 gibt es Neuigkeiten, denn zum neuen Jahr tritt die Änderungsvereinbarung in Kraft.
Die erste Änderungsvereinbarung des Arzneiversorgungsvertrages für die Bundespolizei (BPol) tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft. Dieser umfasst auch die Versorgung von heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamt:innen (PVB; ehemals Bundesgrenzschutz) der BPOL und des Deutschen Bundestages mit Arzneimitteln, Verbandmitteln sowie Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren, einschließlich Hilfsmitteln.
Zum neuen Jahr ändert sich die Rezeptgültigkeit. Diese ist in § 3 „Abgabebestimmungen“ Absatz 8 geregelt. Demnach durften Rezepte zulasten der BPol bislang nur beliefert werden, wenn diese innerhalb eines Monats nach Ausstellungsdatum in der Apotheke vorgelegt werden. Haben Verschreibende eine Gültigkeitsdauer für das Rezept festgelegt, gilt diese. Zum 1. Januar 2022 wird die Rezeptgültigkeit angepasst und Rezepte müssen binnen 28 Tagen in der Apotheke vorgelegt werden.
Außerdem muss bei der Auswahl preisgünstiger Mittel die Abgaberangfolge gemäß Rahmenvertrag berücksichtigt werden.
In puncto Zuzahlung gelten bei der BPol die gleichen Vorgaben wie für gesetzlich Versicherte. Auch Mehrkosten müssen aus eigener Tasche gezahlt werden. OTC-Arzneimittel werden nicht erstattet.
Zur Verordnung eines BPol-Rezeptes berechtigt sind Polizeiärzt:innen der Bundespolizei. Aber auch ein/e an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende/r Ärzt:in darf eine Verordnung ausstellen. Folgende Angaben sollen gemacht wurden:
- Bezeichnung der Krankenkasse: Heilfürsorge Bundespolizei (IK-Nr. 3600342 mit Kassen-Nr. 27860 sowie IK-Nr. 3600397 mit Kassen-Nr. 95039)
- Name, Vorname, Geburtsdatum
- Kostenträgerkennung
- Versichertennummer (8-stellig)
- Datum der Ausstellung
- gebührenpflichtig gekennzeichnet
- Kennzeichnung für Unfall, soweit zutreffend
- Arztstempel der Polizeiärztin/des Polizeiarztes beziehungsweise Vertragsarztstempel der Vertragsärztin/des Vertragsarztes.
Fehlende Angaben dürfen von der Apotheke geheilt werden und sind von Apotheker:innen abzuzeichnen. Liegt ein ordnungsgemäß ausgestelltes Rezept in der Apotheke vor, ist die BPol laut § 3 (Abgabebestimmungen) zur Zahlung verpflichtet.
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