Betäubungsmittel müssen auf einem dreiteiligen BtM-Rezept verordnet werden. Welche Angaben die Verordnung enthalten muss, regelt die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV). Werden die Formalien nicht eingehalten, droht eine Retaxation. Wir verraten dir, wo die Stolperfallen sind und worauf zu achten ist.
Das BtM-Rezept besteht aus drei Teilen: Teil I und II werden in der Apotheke vorgelegt – wobei Teil I der Abrechnung und Teil II der Doku dient –, Teil III verbleibt in der Praxis. Auf dem gelben Rezept dürfen auch andere Arzneimittel verordnet werden, wenn dies neben der Verordnung von Betäubungsmitteln erfolgt. Im Notfall darf ein Betäubungsmittel auch auf einem anderen Formular verordnet werden.
Das Arzneimittel
Ärzt:innen müssen bei einem Betäubungsmittel die Arzneimittelbezeichnung angeben – sowie Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform –, wenn die Angaben nicht bereits über die Arzneimittelbezeichnung eindeutig bestimmt sind. Außerdem muss die Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter oder die Stückzahl der abgeteilten Form angegeben werden. Bei Pflastern ist die Beladungsmenge anzugeben.
Die Dosierung
Gemäß BtMVV müssen Ärzt:innen die „Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe“ dokumentieren. Angaben wie: „bei Bedarf“, „3×1“ oder „alle sieben Tage“ genügen nicht. Korrekt wären: „3x täglich eine Tablette“, „bei Schmerzen 2x täglich eine Tablette einnehmen“ oder „alle sieben Tage ein Pflaster“. Liegt den Patient:innen eine schriftliche Gebrauchsanweisung vor, ist ein entsprechender Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung nötig – geeignet ist der Hinweis „gemäß schriftlicher Anweisung“.
Der Stempel
Der Arztstempel muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des/der Verschreibenden, Berufsbezeichnung, Anschrift und Telefonnummer. Liegt ein Rezept aus einer Gemeinschaftspraxis oder und Suchtambulanz vor, ist der Name des/der Verschreibenden zu unterstreichen oder anzugeben, wenn der Name nicht im Stempel steht.
Die Unterschrift
Das Rezept muss von den Verschreibenden eigenhändig unterschrieben werden. Im Vertretungsfall ist der Zusatz „i.V.“ anzugeben.
Die Sache mit dem „A“
Betäubungsmittel dürfen gemäß § 2 Absatz 1 BtMVV nur in den entsprechend festgelegten Höchstmengen verordnet werden. Davon dürfen aber nur zwei der unter Buchstabe a gelisteten Arzneistoffe entsprechend der angegebenen Obergrenze im Zeitraum von 30 Tagen verordnet werden. Verboten ist eine Überschreitung der Höchstmenge dennoch nicht, vorausgesetzt der/die Ärzt:in dokumentiert auf der Verordnung den Buchstaben „A“.
Bringen Ärzt:innen das Schriftzeichen auf das BtM-Rezept, bestätigt dies, dass es sich um eine bewusste Überschreitung der Höchstmenge handelt. Zulässig ist dies im Einzelfall und unter Wahrung der Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs. Im Anschluss ist eine unbegrenzte Verordnung über die Höchstmenge hinaus möglich. Fehlt das „A“, hat die Kasse die Möglichkeit, die Verordnung auf Null zu retaxieren. Wird in der Apotheke eine Überschreitung der Höchstmenge erkannt, darf das fehlende „A“ vor der Abgabe des Arzneimittels nach Arztrücksprache ergänzt werden.
Weitere Buchstaben auf dem BtM-Rezept können sein:
- „N“ für das Nachreichen einer Notfallverschreibung – Rezept darf nicht beliefert werden.
- „S“ bei Substitutionsmitteln
- „SZ“ bei Substitutionsmitteln im Sichtbezug
- „ST“ bei Substitutionsmitteln im Rahmen der Take home-Versorgung
- „K“ für Kauffahrteischiffe
Die Rezeptgültigkeit
Für BtM-Rezepte gibt es eine Vorlagefrist – die Verordnungen müssen bis zum achten Tag inklusive Ausstellungsdatum in der Apotheke vorgelegt werden. Das Verschreibungsdatum ist der erste Tag der Vorlagefrist. Ab dem Tag zählen die kommenden sieben Wochentage – Sonn- und Feiertage werden also mitgezählt. Die BtMVV regelt lediglich die Vorlagefrist in der Apotheke, das Rezept darf aber auch danach – binnen 28 beziehungsweise 30 Tagen – beliefert und entsprechend bedruckt werden. Wird das BtM-Rezept in der Acht-Tage-Frist vorgelegt, aber erst danach beliefert, kann das tatsächliche Abgabedatum also auch aufgedruckt werden. (Dabei sollte die Abgabefrist eingehalten werden). Ein entsprechender Vermerk, dass die Vorlagefrist eingehalten wurde, kann – muss aber nicht zwingend – auf der Verordnung mit Datum und Unterschrift vermerkt werden.
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