Aus 3G wird 2G und nun 2G-plus. Dass ohne Impf- oder Genesenennachweis nichts mehr geht, ist längst bekannt. Um das Infektionsrisiko zu senken, muss vielerorts trotzdem noch ein negativer Test vorgelegt werden. Das gilt jedoch nicht für alle. Geboosterte haben bei 2G-plus eine Sonderrolle.
Seit den neuesten Beschlüssen von Bund und Ländern ist klar: Die Corona-Maßnahmen haben sich deutlich verschärft. So heißt es beispielsweise bundesweit 2G im Einzelhandel und in Restaurants. Einige Bundesländer gehen sogar noch weiter und schreiben je nach Infektionsgeschehen zusätzlich zu 2G noch einen negativen Test vor. So weit, so gut. Das Besondere: Während sich vollständig geimpfte und genesene Personen also testen lassen müssen, um ins Kino oder Restaurant zu gehen, gelten für Geboosterte bei 2G-plus jedoch Ausnahmen – zumindest in einigen Bundesländern.
„Wir haben heute im Kabinett noch einmal intensiv beraten und entschieden, dass Menschen mit bereits erfolgter Auffrischungsimpfung von der Testpflicht der 2G-plus-Regelung ausgenommen sind“, heißt es beispielsweise von der Landesregierung Rheinland-Pfalz in einer Mitteilung Ende letzter Woche. Grund für diese Ausnahme sei, dass die Auffrischimpfung den Immunschutz enorm erhöhen würde, wie auch Expert:innen wie die Virologin Sandra Ciesek betonen. Ein zusätzlicher Test sei demnach nicht notwendig. Dieser Status gelte mit dem ersten Tag nach erfolgter Auffrischungsimpfung, heißt es weiter.
Wichtig: Auch wenn für Geboosterte Ausnahmen von der 2G-plus-Regel gelten, greifen diese nicht überall. Für den Besuch von Alten- und Pflegeheimen ist beispielsweise laut § 28b Infektionsschutzgesetz weiterhin ein negativer Test vorgeschrieben, egal ob geimpft, genesen oder geboostert.
Auch in Niedersachsen gilt derzeit in Restaurants und Co. die 2G-plus-Regelung. Zwar ist die entsprechende neue Coronavirus-Schutzverordnung erst zum 1. Dezember in Kraft getreten, jedoch wurden bereits am Wochenende Ausnahmen beschlossen. So müssen auch dort Geboosterte bei 2G-plus keinen Test vorlegen. „Niedersachsen reagiert mit der neuen Regelung auf wissenschaftliche Erkenntnisse, nach denen die Gefahr einer Infektion mit dem und einer Übertragung des Corona-Virus nach dem Erhalt der Auffrischungsimpfung ausgesprochen gering ist.“ Außerdem wolle man dadurch die stark gefragten Testkapazitäten entlasten.
Ähnlich sieht es in Baden-Württemberg aus. Auch dort sind Personen mit Auffrischimpfung von der Testpflicht ausgenommen. Spannend ist jedoch, dass gleichzeitig Geimpfte und Genesene, deren letzte Impfung beziehungsweise Infektion nicht länger als sechs Monate zurückliegt, Geboosterten gleichgestellt werden. Auch sie müssen folglich keinen negativen Test vorlegen. „Eine entsprechende Klarstellung wird die Landesregierung in die Begründung zur Corona-Verordnung aufnehmen“, heißt es vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration.
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