Alle Jahre wieder kommt das Christuskind – doch so besinnlich geht es in den Apotheken in der Weihnachtszeit nicht immer zu. Denn wie in jedem Jahr kann es Streit um die Arbeitszeit an Heiligabend und Silvester geben.
Heiligabend und Silvester fallen in diesem Jahr auf einen Freitag. Wer an den sogenannten Vorfeiertagen frei haben will, muss einen Urlaubstag nehmen oder Überstunden abbummeln. Und hier kann es bereits zum ersten Streitpunkt unter den Kolleg:innen kommen.
Wer arbeitet, wer hat frei?
Um diesen Streitpunkt zu umgehen, kann ein rotierendes System eingeführt werden, so haben die Kolleg:innen abwechselnd an Heiligabend frei – sprich im Wechsel von zwei Jahren. Alternativ kann auch die Vorgabe gelten: Wer Heiligabend frei hat, muss Silvester arbeiten und umgekehrt. Hier eignen sich Absprachen im Team, denn nicht jede/r will an Heiligabend frei haben und setzt lieber auf Silvester als arbeitsfreien Tag.
Und dann gibt es da noch das zweite Streitthema.
Die Arbeitszeit – Wie viele Stunden werden angerechnet?
Der Großteil der Apotheken schließt bereits gegen Mittag. Grundlage ist § 23 Apothekenbetriebsordnung, der die Apotheken an Heiligabend und Silvester von ihrer Verpflichtung zur Dienstbereitschaft von 14 bis 24 Uhr freistellt.
Apothekeninhaber:innen ist es also selbst überlassen, ob sie an den Vorfeiertagen von der Möglichkeit Gebrauch machen oder nicht, denn eine Verpflichtung gibt es nicht. Treffen Chef:innen diese betriebliche Entscheidung und schließen zeitiger als üblich und haben Angestellte keine Möglichkeit, ihre Arbeitsleistung zu erbringen, besteht Annahmeverzug. Weil Chef:innen in diesem Fall die Arbeitsleistung ihrer Mitarbeiter:innen nicht annehmen, muss der Lohn in vollem Umfang gezahlt und die volle Stundenzahl gutgeschrieben werden. Das Prinzip „keine Arbeit, kein Lohn“ gilt nicht. Allerdings können auch bei geschlossener Apotheke Tätigkeiten verrichtet werden, wie beispielsweise die Herstellung von Rezepturen oder Defekturen oder das Durchführen der Inventur. Ob PTA zum Putzen beauftragt werden können, erfährst du hier.
„Es gibt aber auch Apothekenleitungen, die ihren Angestellten die Arbeitsstunden an Heiligabend oder Silvester ‚schenken‘. Dagegen ist natürlich nichts einzuwenden – und es wäre mit Blick auf die Mehrbelastungen in der Pandemie auch eine tolle Geste“, teilt die Apothekengewerkschaft Adexa mit. Schenken Chef:innen ihren Angestellten regelmäßig die Stunden und haben die Kolleg:innen ohne vertragliche Regelungen drei Mal am Stück an Heiligabend oder Silvester ohne Gegenleistung frei bekommen, handelt es sich um eine betriebliche Übung. Angestellte können in diesem Fall davon ausgehen, auch im Folgejahr ähnliche Ansprüche zu haben.
Auf Heiligabend und Silvester folgen die Weihnachtsfeiertage und Neujahr, also der dritte Streitpunkt.
Minusstunden am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie an Neujahr?
Der 1. Weihnachtsfeiertag und Neujahr fallen auf einen Samstag und somit auf einen Apothekenwerktag. Fest steht: Der Feiertag darf nicht zur Minusstunden-Falle werden.
„Für Feiertage wird die Zeit gutgeschrieben, die normalerweise an diesem Tag gearbeitet worden wäre. Damit hier für beide Seiten Klarheit besteht, darf ein Jahresarbeitszeitkonto nach dem Tarifvertrag (§ 4 BRTV bzw. § 4 RTV Nordrhein) nur schriftlich vereinbart werden“, heißt es von der Adexa-Rechtsberatung. „Wenn ein Jahresarbeitszeitkonto geführt wird, ist die Musterwoche ausschlaggebend für die Stunden an Feiertagen.“
„Manchmal wird aber nur ein Durchschnittswert für die in der Apotheke übliche Sechstagewoche angesetzt, so dass es zu Minusstunden kommen kann“, sagt Adexa-Rechtsexpertin Minou Hansen. „Das ist aber nicht rechtens!“
„Grundsätzlich gilt: Der/die Arbeitnehmer:in soll durch den Feiertag weder geschädigt noch bereichert werden“, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) klar. Wer also am 1. Weihnachtsfeiertag oder Neujahr ohnehin nicht gearbeitet hätte, erhält auch keine Plusstunden.
Hinweis der Redaktion: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann diese auch nicht ersetzen. Wir sind als Redaktion journalistisch tätig.
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