„Erst einmal ein Praktikum machen“ – diesen Satz haben viele von uns schon einmal gehört oder sogar selbst gesagt. Kein Wunder, immerhin gehört für angehende PTA ein praktischer Teil in der Apotheke sogar fest zur Ausbildung dazu. Doch welche Regelungen gelten dabei eigentlich in Sachen Urlaub und Co.? Achtung, Spolier: Es kommt auf die Art des Praktikums an.
Wer sich für die Ausbildung zum/zur PTA entscheidet, hat keine Wahl: Am Ende wartet ein halbjähriges Praktikum in der Apotheke, um den Abschluss in der Tasche zu haben. Die gute Nachricht: Dabei stehen dir sowohl eine Vergütung als auch Urlaubstage zu. Aber der Reihe nach.
Das Gehalt für deinen praktischen Ausbildungsteil bemisst sich am Gehaltstarifvertrag für Apothekenmitarbeiter:innen und liegt demnach bei 732 Euro brutto pro Monat. Das gilt jedoch nur, wenn du Mitglied in der Apothekengewerkschaft Adexa und dein/e Arbeitgeber:in ebenfalls Mitglied beim Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken ist. „Andernfalls gilt laut Berufsbildungsgesetz, dass ein Praktikum als Lernverhältnis ‚angemessen‘ vergütet werden muss“, informiert die Adexa. Für Tarifbeschäftigte in Nordrhein gilt für PTA-Praktikant:innen eine Vergütung von 708 Euro brutto.
In puncto Urlaub kommt es ebenfalls auf die Tarifbindung an. Zwar besteht generell für alle PTA im Praktikum für jeden Monat Betriebszugehörigkeit ein Anspruch von 1/12 des Jahresurlaubs. Dabei ist jedoch entscheidend, wie hoch letzterer ausfällt. Bei Tarifbeschäftigten sind dies 34 Tage pro Jahr, sodass sich für PTA-Praktikant:innen 17 Tage Urlaub ergeben. Ohne Tarif sind es in der Regel lediglich zwölf Tage, da der Jahresurlaubsanspruch mitunter lediglich bei 24 Tagen liegt.
Und was gilt bei Krankheit? Wie andere Arbeitnehmer:innen musst du dich natürlich nicht krank in die Apotheke schleppen. Wichtig ist aber, dass die die „praktische Ausbildung (einschließlich Urlaub!) nicht länger als vier Wochen unterbrochen werden“ darf, wie die Adexa unter Bezug auf § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für PTA informiert. Fällst du doch länger aus, muss dies nachgearbeitet werden.
Weitere Regelungen im Überblick:
- Probezeit: Dafür sind in der Regel vier Wochen angesetzt.
- Kündigung: „Befristete Verträge – wie es Praktika meist sind – können nur gekündigt werden, wenn der Praktikumsvertrag oder der Tarifvertrag das vorsehen“, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund klar. Ist dies der Fall, beträgt die Frist meist vier Wochen. Ausgenommen davon bleibt das Recht auf eine fristlose Kündigung, das sowohl Arbeitgeber:innen als auch Praktikant:innen bei wichtigem Grund zusteht. Außerdem können beide Seiten einen Aufhebungsvertrag vereinbaren, wenn sie sich über das vorzeitige Beenden des Praktikums einig sind. Achtung: Die Adexa rät dazu, auch während der Probezeit zumindest eine Kündigungsfrist von einer Woche zu vereinbaren, um sich im Ernstfall etwas Zeit zu verschaffen.
- Versicherung: In der Regel sind PTA-Praktikant:innen für das Praktikum über den/die Arbeitgeber:in unfallversichert.
Wichtig: Alle entsprechenden Vereinbarungen sollten schriftlich in einem Ausbildungsvertrag festgehalten werden, und zwar vor dem Start des Praktikums.
Augen auf heißt es, wenn du dich für ein freiwilliges Praktikum in der Apotheke entscheidest, beispielsweise nach dem Schulabschluss oder zur beruflichen Neuorientierung. Denn hierbei gelten oftmals abweichende Regelungen. So hast du zum Beispiel bis zu einer Dauer von drei Monaten oftmals keinen Anspruch auf Mindestlohn, sondern ebenfalls nur auf eine „angemessene Vergütung“. Die gute Nachricht: Egal ob freiwilliges oder Pflichtpraktikum, Arbeitgeber:innen müssen sich in puncto Arbeitszeit an das Arbeitszeitgesetz halten und die jeweiligen Ruhezeiten berücksichtigen.
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