3G am Arbeitsplatz: Testen ist keine Arbeitszeit
Geimpft, genesen, getestet – ein Kriterium müssen Angestellte und Arbeitgebende erfüllen, wenn sie die Arbeitsstätte betreten und ihren Dienst antreten wollen. Wer einen negativen Test auf SARS-CoV-2 als Nachweis benötigt, muss diesen in seiner Freizeit durchführen. Oder ist das Testen Arbeitszeit?
Seit Mittwoch gilt am Arbeitsplatz 3G, denn die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes sind in Kraft. Arbeitnehmer:innen sind in der Pflicht, den nötigen Nachweis zu erbringen und Chef:innen müssen dies kontrollieren, und zwar vor dem Betreten der Arbeitsstätte. Demnach fällt das Testen in die Freizeit und gehört nicht zur Arbeitszeit – oder?
Die Antwort liefert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). „Die Testung zählt grundsätzlich nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.“ Es sei denn, Arbeitgebende bieten freiwillig an, die Testzeit zu vergüten und der Arbeitszeit anzurechnen. Eine Pflicht besteht allerdings nicht. Wie eine Sprecherin des BMAS klarstellt, haben Angestellte kein Recht, das freiwillige Angebot bei den Arbeitgeber:innen einzufordern.
Arbeitgeber:innen und Beschäftigten ist das Betreten der Arbeitsstätte ausnahmsweise erlaubt, um ein Testangebot des/der Arbeitgeber:in wahrzunehmen. „Dieser Test ist unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme abzugeben“, schreibt das BMAS. „Da sich ungeimpfte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer testen lassen, um nicht selbst gegen eine (bußgeldbewehrte) Verbotsnorm zu verstoßen, deren Adressaten sie sind, steht ihr eigenes Interesse an der Testung im Vordergrund.“ Auch hier gilt laut BMAS: Das Testen gehört nicht zur Rüstzeit, sondern zur Freizeit – es sei denn, der/die Chef:in zählt die Zeit freiwillig zur Arbeitszeit.
Achtung: Machen Arbeitgebende ihren Angestellten ein Testangebot, um die 3G-Regel umzusetzen, besteht keine Verpflichtung für das Ausstellen eines Testzertifikats.
Arbeitgeber:innen müssen ihren Angestellten in Präsenz noch bis zum 19. März 2022 mindestens zweimal pro Woche einen Antigen-Schnell- oder Selbsttests anbieten. Achtung: Die Tests können nicht als Nachweis gemäß 3G-Pflicht verwendet werden, es sei denn, Chef:innen bieten an, dass die Tests unter Aufsicht oder durch eine geschulte Person durchgeführt werden. Auch hier gilt: Testen ist Freizeit, es sei denn, Arbeitgebende machen freiwillig eine Ausnahme.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Amgen stellt Mimpara-Vertrieb ein
Amgen hat zum 15. März den Vertrieb von Mimpara (Cinacalcet) in den EU-/EWR-Märkten eingestellt. Damit geht ein Lieferengpass einher, der …
Keine Retax bei unvollständiger Praxisanschrift
Eigentlich sollte das E-Rezept retaxsicher sein, doch formale Fehler gibt es immer wieder. Ein Beispiel sind unvollständige Anschriften oder Patientennamen, …
Entlassrezept vom Vertretungsarzt erlaubt?
Entlassrezepte dürfen nicht nur von Fachärzt:innen, sondern auch von ihrer Vertretung ausgestellt werden. Auch Ärzt:innen in Weiterbildung sind berechtigt. Doch …