Die Erwartungen an das Novembergehalt sind groß, denn Weihnachten steht vor der Tür. Es ist also Zeit für das Weihnachtsgeld. Wie eine aktuelle Umfrage des Internetportals Lohnspiegel.de zeigt, darf sich nur jede/r Zweite über die Finanzspritze freuen.
Weihnachtsgeld oder auch das 13. Monatsgehalt – wer hätte nicht gerne eine Sonderzahlung so kurz vor dem Jahresende, vor allem in der heutigen Zeit. Leider wird nicht jedem/jeder Angestellten Weihnachtsgeld gezahlt – auch nicht in der Apotheke.
Eine Online-Befragung von Lohnspiegel.de unter rund 57.000 Beschäftigten zeigt, dass die Chance auf Weihnachtsgeld bei Angestellten mit Tarifbindung größer ist als bei denjenigen ohne Tarifbindung. Demnach bekommen drei Viertel (77 Prozent) aller Beschäftigten in Betrieben mit Tarifvertrag Weihnachtsgeld. Besteht keine Tarifbindung, sind es nur 41 Prozent.
Ob du Weihnachtsgeld bekommst oder nicht, kann zum einen durch einen Tarifvertrag bestimmt oder eine freiwillige Leistung des/der Chef:in sein. Wird dir drei Jahre in Folge ohne Vorbehalt eine Sonderzahlung überwiesen, ist sie ab dem vierten Jahr automatisch Bestandteil des Arbeitsvertrages. Allerdings können Chef:innen die Höhe der Zahlung unter bestimmten Umständen kürzen.
In puncto Weihnachtsgeld zeigt sich ein West-Ost-Gefälle – auch hier ist die Tarifbindung ein Grund. In den alten Bundesländern dürfen sich 55 Prozent der Angestellten über die Sonderzahlung freuen, in den neuen Bundesländern sind es hingegen nur vier von zehn Arbeitnehmer:innen.
Auch zwischen Männern und Frauen gibt es Unterschiede – Männer bekommen häufiger Weihnachtsgeld als Frauen – 54 Prozent zu 50 Prozent. Auch die Art des Arbeitsverhältnisses ist für die Sonderzahlung entscheidend. So erhalten 45 Prozent der Beschäftigten mit Befristung Weihnachtsgeld, bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis sind es 53 Prozent.
Die Frage ist aber nicht nur ob, sondern in welcher Höhe Weihnachtsgeld gezahlt wird. Zwischen 250 Euro und 3.715 Euro ist alles möglich – je nach Branche.
Was gilt in der Apotheke? Anspruch auf eine Sonderzahlung haben laut Bundesrahmentarifvertrag Mitarbeiter:innen, die länger als sechs Monate in der Apotheke beschäftigt sind. Die Höhe der jährlichen Sonderzahlung beträgt 100 Prozent des tariflichen Monatsverdienstes. Diese Regelung gilt aber nur, wenn Tarifbindung besteht oder der Bundesrahmentarifvertrag im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
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