Zugegeben, an Fortbildungen in Präsenz oder Dienstreisen war in den letzten Monaten Corona-bedingt kaum zu denken. So langsam stellt sich allerdings wieder eine gewisse Normalität ein. Höchste Zeit, ein paar Fragen dazu zu klären. Zählt beispielsweise bei einer Dienstreise die Reisezeit eigentlich als Arbeitszeit? Und wie sieht es mit freiwilligen Weiterbildungen aus?
Ob Beratung, Rezeptur oder neue Krankheitsbilder: Um in der Apotheke auf dem Laufenden zu bleiben, gehören regelmäßige Weiterbildungen zum Apothekenalltag dazu. Ordnet der/die Chef:in diese an und du musst dafür in eine andere Stadt fahren, handelt es sich um eine Dienstreise – und damit um Arbeitszeit. Denn: „Unternehmen Arbeitnehmer:innen eine Dienstreise, so sind sie nicht zu ihrem privaten Vergnügen unterwegs, sondern erbringen fremdnützige Tätigkeit“, informiert die IG Metall. So weit, so gut.
Aber was gilt, wenn du zum Veranstaltungsort erst einmal mehrere Stunden fahren musst? Wird die Reisezeit auch als Arbeitszeit vergütet? Die Antwort liefert das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil aus dem Jahr 2018. „Grundsätzlich erbringt der Arbeitnehmer mit dem – eigennützigen – Zurücklegen des Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück keine Arbeit für den Arbeitgeber. Anders ist es jedoch, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen hat. In diesem Falle gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten.“
Damit handelt es sich also auch bei Reisezeiten um Arbeitszeit. Mehr noch: „Erforderliche Reisezeiten sind mit der für die eigentliche Tätigkeit vereinbarten Vergütung zu bezahlen“, heißt es vom BAG weiter. „Allerdings kann die Reisezeit geringer vergütet werden als die eigentliche Tätigkeit – oder sogar gar nicht, jedenfalls wenn dadurch der Mindestlohn nicht unterschritten wird; möglich ist auch, dass die Vergütung nicht in Geld, sondern etwa durch eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto erfolgt“, informiert die IG Metall. Hierfür bräuchte es jedoch eine gesonderte vertragliche Vereinbarung. Gibt es diese nicht, fällt der reguläre Stundenlohn an.
Das gilt aber nur, wenn die Dienstreise oder Weiterbildung von der/dem Chef:in verlangt wurde. Wie verhält es sich, wenn du dich freiwillig für eine Fortbildung oder Weiterqualifizierung, beispielsweise zur Fach-PTA, entscheidest? Hierbei regelt der Bundesrahmentarifvertrag in § 12 Folgendes: „Das pharmazeutische Personal erhält für fachlich-wissenschaftliche Fortbildungsveranstaltungen innerhalb von zwei Kalenderjahren sechs Werktage Fortbildungsurlaub unter Fortzahlung des Gehaltes“ vorausgesetzt, du arbeitest bereits seit mindestens sechs Monaten in der Apotheke, weist deine Teilnahme nach und beantragst die Weiterbildung mindestens einen Monat zuvor bei der Apothekenleitung. Fällt die Fortbildung auf dein freies Wochenende, kannst du die Arbeitszeitbefreiung innerhalb der nächsten drei Monate nachholen. Dein reguläres Gehalt bekommst du also auch bei freiwilligen Fortbildungen. Doch die Reisezeit wird in diesem Fall nicht vergütet, denn es handelt sich ja um eine eigennützige Tätigkeit, die nicht von der/dem Arbeitgeber:in verlangt wurde.
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