Die Zahl der Neuinfektionen steigt und so auch die Zahl der Genesenen und derjenigen, die in der Apotheke ein digitales Genesen- oder Genesenenimpfzertifikat erhalten wollen. Doch nicht in jedem Fall können Apotheken dem Wunsch entsprechen.
Ob Kund:innen, die eine Coronainfektion überstanden haben, ein Genesenenimpfzertifikat erhalten, hängt vom Zeitpunkt der Impfung und der Genesung ab, denn wer zuerst geimpft wurde und dann einen Antikörpernachweis in der Apotheke vorlegt, darf kein Genesenenimpfzertifikat erhalten.
Aber von vorn: Unterschieden wird in Genesenen- und Genesenenimpfzertifikate. Genesenenzertifikate werden auf Basis eines positiven PCR-Tests ausgestellt und sind bis zu sechs Monate nach dem Test gültig. Anspruch auf ein Genesenenzertifikat haben Personen, die eine vorherige Corona-Infektion nachweisen können und der Test per Nukleinsäurenachweis mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. „Für die Ausstellung eines Covid-19-Genesenenzertifikates muss das Datum der ersten positiven Testung mindestens elf Tage und maximal 180 Tage zurückliegen, wobei die Genesenen erst nach Ablauf der angeordneten Isolierung eine Apotheke zur nachträglichen Erstellung des Covid-19-Genesenenzertifikates aufsuchen sollten“, schreibt die ABDA in ihrem Leitfaden. Anhand des angegebenen Testdatums wird die Gültigkeit des Zertifikats automatisch berechnet.
Genesenenimpfzertifikate bescheinigen hingegen zusätzlich eine Impfung. Genesene werden nur einmal geimpft – erhalten also nur eine Impfdosis.
Genesenenimpfzertifikat: Das muss vorgelegt werden
Die ABDA hat ihre „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Zertifikate durch Apotheker:innen“ aktualisiert. Demnach kannst du ein Genesenenimpfzertifikat ausstellen, wenn ein Nachweis über einen positiven Befund auf SARS-CoV-2-spezifische Antikörper und ein Nachweis über eine Corona-Impfung vorgelegt werden. Aber Achtung: „Der Befund muss von einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein.“ Als Nachweis kann auch ein ärztlicher Eintrag über die Bestimmung von SARS-CoV-2-spezifischen Antikörpern im gelben Impfausweis dienen.
Die Ausstellung ist nur möglich, wenn der verwendete Impfstoff entweder in der EU zugelassen ist oder einem in der EU zugelassenen gleichgestellt ist und die PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion vor dem Zeitpunkt der Impfung durchgemacht wurde.
In diesen Fällen, kann kein Genesenenimpfzertifikat ausgestellt werden
Ein QR-Code kann von der Apotheke nicht generiert werden, wenn der PCR-Test erst nach einer einmaligen Corona-Impfung durchgeführt wurde. Apotheken haben dann aber die Möglichkeit, ein Genesenenzertifikat auszustellen oder die Erstimpfung als 1 von 2 zu digitalisieren, wenn eine PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht wurde.
Werden der Nachweis über eine Erstimpfung und ein Nachweis über einen anschließend durchgeführten Antikörpertest vorgelegt, kann ebenfalls kein Genesenenimpfzertifikat ausgestellt werden.
Außerdem wird kein Genesennimpfzertifikat generiert, wenn nur ein SARS-CoV-2-spezifischer, positiver Antikörpertestnachweis vorgelegt wird.
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