Von wegen Mehrarbeit: Dürfen PTA Überstunden verweigern?
Kaum hast du deinen Feierabend verplant und freust dich schon auf Kino, den Restaurantbesuch oder einen Abend mit deinen Freund:innen, schon kommt dir die Arbeit in die Quere. Denn der/die Chef:in will, dass du länger bleibst. Also heißt es Augen zu und durch, oder? Dürfen PTA Überstunden verweigern?
Die wichtigste Frage vorweg: Kann die Apothekenleitung überhaupt Mehrarbeit von dir verlangen? Laut Bundesrahmentarifvertrag darf die Apothekenleitung unter gewissen Voraussetzungen Überstunden anordnen: „Über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus kann vom Apothekeninhaber in begründeten Ausnahmefällen Mehrarbeit im gesetzlichen Rahmen verlangt werden.“ Dabei stellen sich mehrere Fragen. Was gilt eigentlich als begründeter Ausnahmefall? Und dürfen PTA Überstunden auch verweigern?
Zu den Ausnahmefällen gehören Situationen, in denen der Apotheke ohne deine Mehrarbeit ein Schaden entstehen könnte. Auch eine zwingend betriebliche Notwendigkeit gilt laut dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) als Begründung für das Einfordern von Überstunden. Liegt diese nicht vor, ist die Anordnung in der Regel unzulässig. Hinzu kommt, dass der/die Chef:in die Regelungen für die Höchstarbeitszeit beachten muss. Diese liegt gemäß Arbeitszeitgesetz pro Woche bei 48 Stunden und kann auf maximal 60 Stunden ausgedehnt werden. „Arbeitgeber:innen dürfen keine Überstunden anordnen, die dazu führten, dass gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes verstoßen würde“, stellt der DGB klar. Außerdem gilt, dass Überstunden nicht willkürlich, sondern nur nach pflichtgemäßem Ermessen angeordnet werden können. So weit, so gut.
Aber dürfen sich PTA nun weigern, mehr zu arbeiten, obwohl es ausdrücklich verlangt wird? Auch hierzu liefert der DGB eine klare Antwort. „Verweigern dürfen Arbeitnehmer:innen Überstunden […] auf keinen Fall, wenn sich eine Pflicht dazu aus ihrem Arbeitsvertrag, aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergibt. An eine solche Verpflichtung sind Arbeitnehmer:innen zwingend gebunden.“ Hierfür braucht es laut DGB allerdings auch eine Angabe der Höchstgrenze, wie viele Stunden pro Woche oder Monat maximal mehr gearbeitet werden sollen. Hast du dich schon einmal generell – ob schriftlich oder mündlich – dazu bereiterklärt, Überstunden zu schieben, stehst du ebenfalls in der Pflicht.
Zusammenfassend gilt: Wurde die Mehrarbeit rechtmäßig angeordnet, musst du diese auch leisten. Dein Veto einlegen und Überstunden verweigern darfst du nur, wenn der/die Chef:in diese unrechtmäßig fordert. Aber Achtung: Wie die DGB-Expert:innen warnen, ist die Weigerung oft mit Risiken verbunden. „Deshalb ist im Zweifelsfall zu empfehlen, die angeordneten Überstunden zunächst zu leisten, wenn es für eine gerichtliche Klärung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu spät ist.“
Merke: Lehnst du Mehrarbeit ab, obwohl diese zulässigerweise gefordert wird, droht eine Abmahnung oder sogar Kündigung, denn es handelt sich streng genommen um Arbeitsverweigerung.
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