Geht es nach Gesundheitsminister Jens Spahn, ist ein Ende der epidemischen Lage in Sicht. Nach 19 Monaten könnte der Ausnahmezustand am 25. November beendet sein. Einen Alltag wie vor der Pandemie soll es dennoch nicht geben. Wird die epidemische Lage durch den Bundestag nicht verlängert, laufen auch verschiedene Verordnungen aus, wie beispielsweise die Coronavirus-Arbeitsschutzverordnung. Wir geben dir einen Überblick, was sich ändert.
Aktuell gilt die epidemische Lage bis zum 24. November. Auf der Gesundheitsministerkonferenz der Länder (GMK) sprach sich Spahn für ein Ende der epidemischen Lage aus. An 3G und AHA-Regeln in Innenräumen hält der Minister allerdings fest. Es gibt jedoch einen Haken, denn mit dem Ende der epidemischen Lage enden auch Maskenpflicht, Abstandsregeln und 3G. Dann könnten ab dem 25. November Restaurants, Supermärkte und Co. von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und selbst die Regeln festlegen. Allerdings müsste das Infektionsschutzgesetz entsprechend angepasst werden, sodass die Länder selbst über die Corona-Maßnahmen entscheiden können.
Am 25. März 2020 hat der Bundestag erstmals die epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Seit dem 28. März 2020 befindet sich Deutschland im Ausnahmezustand. Wie lange die epidemische Lage andauert, legt der Bundestag fest. Grundlage ist das EpiLage-Fortgeltungsgesetz: „Der Deutsche Bundestag muss über die Fortdauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite entscheiden. Die Feststellung gilt jedoch als aufgehoben, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate nach deren Feststellung beziehungsweise der Feststellung des Fortbestehens das weitere Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt.“
Mit dem Ende der epidemischen Lage endet auch die Arbeitsschutzverordnung des Bundes. Das bedeutet, dass Arbeitgebende ihren Angestellten in Präsenz kein Testangebot mehr machen müssen. Auch Schutzmasken müssen dann nicht mehr zur Verfügung gestellt werden.
Außerdem dürfen Chef:innen in medizinischen Einrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen nicht mehr nach dem Impfstatus der Mitarbeiter:innen fragen und Angestellte haben keine Antwortpflicht mehr.
Eltern erhalten mit dem Ende der epidemischen Lage keine Entschädigungszahlung für einen Verdienstausfall, wenn sie aufgrund einer angeordneten Quarantäne des Kindes ein Betreuungsproblem haben.
Mehr noch: Auch die gültigen Ein- und Ausreiseregeln sind an die epidemische Lage geknüpft. Allerdings können diese ebenso wie die Coronavirus-Impfverordnung für ein Jahr verlängert werden.
Für die Apotheken ändert sich mit dem Ende der epidemischen Lage nicht viel. Das Botendiensthonorar wurde verstetigt und die Sonderregeln zum Entlassmanagement sowie die Lockerungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung sind bis auf Widerruf und längstens bis zum 31. Mai 2022 gültig. Die Erhöhung der Pflegehilfsmittelpauschale gilt noch bis Jahresende – ebenso wie die GKV-Empfehlungen zur Hilfsmittelversorgung.
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