Manchmal gibt es in der Apotheke Meinungsverschiedenheiten. Aber spätestens nach dem zweiten extremen Ausraster der Apothekenleitung fragst du dich vielleicht zurecht: Darf mein Chef oder meine Chefin mich eigentlich anschreien?
Manche Apotheker:innen sind wahre Engelchen, doch leider hat man nicht immer Glück mit der Arbeitsstelle. Emotionen sind menschlich, klar – aber neigt der oder die Vorgesetzte zu chronischen Wutausbrüchen, ist das ein ernstes Thema, das rechtliche Konsequenzen haben kann.
Arbeitgeber:in hat besondere Fürsorgepflicht
Fest steht: Wenn dein Chef oder deine Chefin dich beschimpft oder persönlich beleidigt, ist das ein Strafbestand (§185 StGB). Arbeitgeber:innen haben außerdem eine sogenannte besondere Fürsorgepflicht. Sie sind nicht nur verpflichtet, ihre Angestellten entsprechend Recht und Gesetz zu behandeln, sondern auch auf deren berechtigten Interessen Rücksicht zu nehmen und sie vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz schützen. Zu ebendiesen Gesundheitsgefahren zählen auch psychische Belastungen, zum Beispiel in Form von verbalen Schikanen.
Das bedeutet im Klartext: Grundsätzlich ist dein/e Arbeitgeber:in dafür verantwortlich, wenn dich jemand schikaniert – auch, wenn es die Filialleitung ist. Wenn du die Situation schilderst, muss deine/e Chef:in also dafür sorgen, dass sich der Vorfall nicht wiederholt. Ignoriert der/die Schikanierende die Verwarnung, kann eine Kündigung die Folge sein.
Aber was, wenn dem/der cholerischen Chef:in die Apotheke gehört und somit dein/e Arbeitgeber:in ist und niemand in einer höheren Position helfen kann?
Zum einen kannst du dich dann an den Betriebsrat wenden, sollte deine Apotheke einen haben. Denn: „Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt“ (§ 84 BetrVG). Falls deine Apotheke keinen Betriebsrat hat, können du und deine Kolleg:innen übrigens selbst einen gründen.
Strafanzeige gegen Chef:in möglich
Sollte es keinen Betriebsrat geben, hast du immer noch die Möglichkeit, eine Strafanzeige zu erstatten und auf Schadensersatz zu klagen und/oder Schmerzensgeld zu verlangen. Hier spielt natürlich die Gewichtigkeit der Schikanen eine große Rolle.
Der Haken: Du musst den Psychoterror und den daraus entstandenen Schaden beweisen können. Betroffenen wird deshalb empfohlen, sich im Vorfeld Unterstützung zu holen und von einer/einem Rechtsanwält:in oder von der Adexa beraten zu lassen. Behauptet die Apothekenleitung nämlich, sie habe bloß in rauem Ton Arbeitsanweisungen erteilt, gilt es diese Behauptung zu widerlegen. Beweise sind besonders wichtig, da im Falle einer unbegründeten Strafanzeige die Kündigung droht – oder in besonders harten Fällen sogar eine Strafanzeige wegen Verleumdung.
Hier ein paar allgemeine Tipps:
- Bleib selbst ruhig und sachlich: Es mag hart sein, doch wer als Angestellte:r zurückschreit und beleidigt, riskiert eine Kündigung – auch wenn der/die Chef:in angefangen hat.
- Protokolliere die Gesprächssituation: Schreibe den Vorfall im Nachgang möglichst detailliert nieder. Das Protokoll verleiht einer Strafanzeige Hand und Fuß.
- Benenne Zeug:innen: Ein/e Kolleg:in hat den Wutausbruch auch mitbekommen oder hat ähnliche Erfahrungen gemacht? Nimm sie/ihn in einem ruhigen Moment beiseite und bitte um Unterstützung.
Hat dein/ Chef:in ständig Wutausbrüche und wird dir gegenüber ausfallend, kann das rechtlich übrigens als Mobbing eingestuft werden. Im deutschen Arbeitsrecht gibt es leider keine ausdrückliche Regelung dazu, was es Betroffenen erschweren kann, Gerechtigkeit einzufordern.
Dennoch gilt auch hier: Beweise sammeln und Unterstützung suchen! Auf keinen Fall solltest du Schikanen einfach hinnehmen. Wie jede/r andere Arbeitnehmer:in hast auch du das Recht auf gesittete Umgangsformen am Arbeitsplatz.
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