Katzen mit Diabetes oder Hunde mit Schilddrüsenfehlfunktionen – in der Apotheke werden nicht nur Arzneimittel für Menschen abgegeben. Weil Tierärzt:innen ein Dispensierrecht haben, fallen in den Apotheken zwar nur wenige Verordnungen über Tierarzneimittel an, aber wenn, stellt sich mitunter die Frage nach der Doku.
Bei der Abgabe von Arzneimitteln für Tiere sind verschiedene Dinge zu beachten und Fragen zu klären wie unter anderem: Handelt es sich um ein Haustier oder ein Nutztier, für das das Arzneimittel bestimmt ist? Soll ein Tier- oder Humanarzneimittel geliefert werden? Ist das Medikament rezeptpflichtig, apothekenpflichtig oder freiverkäuflich?
Fest steht: Tierarzneimittel dürfen nur von Tierärzt:innen verordnet werden. Das bedeutet: Human- und Zahnärzt:innen dürfen keine Tierarzneimittel rezeptieren. Außerdem gilt: Hat der/die Tierärzt:in ein Tierarzneimittel verschrieben, darf kein Austausch auf ein Humanarzneimittel erfolgen.
Wird ein apothekenpflichtiges Tierarzneimittel für ein Haustier abgegeben, kann dies ohne eine Dokumentation erfolgen. Gleiches gilt für ein apothekenpflichtiges Humanarzneimittel. Allerdings gilt es zu beachten, dass es hierfür keine Zulassung gibt. Anders sieht es bei Nutztieren aus, die der Lebensmittelgewinnung dienen. Hier darf keine Abgabe erfolgen.
Für Tiere zur Lebensmittelgewinnung gelten ohnehin strengere Regeln als für Haustiere. So dürfen auch homöopathische Tierarzneimittel nur gegen Vorlage eines Rezeptes abgegeben werden. Wird ein Tierarzneimittel verordnet, muss dies auf einem zweiteiligen Rezept erfolgen – auf dem Original, das bei den Tierhalter:innen verbleibt, muss die Charge des abgegebenen Arzneimittels dokumentiert werden.
Eine Doku fällt auch bei der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Tierarzneimittels an. Apotheken müssen den Wareneingang beziehungsweise folgende Daten dokumentieren – Name und Anschrift des Lieferanten, Bezeichnung und Menge des Arzneimittels, Charge und Kaufdatum. Außerdem ist die Abgabe zu dokumentieren. Auf einer Kopie der Verordnung sind festzuhalten: Name und Anschrift des/der Empfänger:in, Name und Anschrift des/der Tierärzt:in, Bezeichnung und Menge des Arzneimittels, Charge und Abgabedatum. Die Doku muss fünf Jahre aufbewahrt werden.
Achtung: Wird auf Vorlage des Tierarztausweises ein verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel abgegeben, ist der Kauf sowie die Charge inklusive Kopie des Tierarztausweises zu dokumentieren.
Wird eine verschreibungspflichtige Rezeptur hergestellt und abgegeben, muss die Abgabe ebenfalls dokumentiert werden. Anders sieht es aus, wenn ein apothekenpflichtiges Tier- oder Humanarzneimittel auf Vorlage einer Verordnung geliefert wird.
Am 4. Oktober wurde das Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften verkündet und ergänzt die EU-Tierarzneimittelverordnung. Wie die ABDA mitteilt, werden die bisher im Arzneimittelgesetz verankerten tierarzneimittelrechtlichen Regelungen in einem Tierarzneimittelgesetz verankert. Die Änderungen treten am 28. Januar 2022 in Kraft.
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