Seit dem jüngsten Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) ist klar: Für Ungeimpfte ist spätestens ab November Schluss mit der Entschädigung bei einem quarantänebedingten Verdienstausfall. Doch was gilt, wenn die Isolierung nicht vom Gesundheitsamt angeordnet wurde, sondern dein/e Chef:in dich aus der Apotheke nach Hause schickt? Ob bei einer Quarantäneanordnung durch Arbeitgeber:innen generell Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht, hat das Arbeitsgericht Dortmund entschieden.
Kein Lohnersatz für Ungeimpfte: Während nicht geimpfte Personen im Falle einer Quarantäne ihren Verdienstausfall in einigen Bundesländern bereits aus eigener Tasche zahlen müssen, soll dies in Kürze bundesweit greifen. Denn laut § 56 Infektionsschutzgesetz gilt: „Eine Entschädigung […] erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, […] ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.“
Da inzwischen hierzulande genügend Impfstoff zur Verfügung steht, um allen Impfwilligen ein Impfangebot machen zu können, ist eine Quarantäne nach Auffassung der Gesundheitsminister:innen von Bund und Ländern folglich vermeidbar. Müssen betroffene Angestellte also in den sauren Apfel beißen und im Fall der Fälle finanzielle Einbußen hinnehmen? Nicht immer!
Erfolgt die Quarantäneanordnung durch Arbeitgeber:innen und nicht das Gesundheitsamt, kann Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehen, sagt das Arbeitsgericht Dortmund. In einem Urteil (Az.: 5 Ca 2057/20) heißt es: „Beschließt nämlich ein Arbeitgeber aus eigenem Antrieb, seinen Betrieb zu schließen oder einen oder mehrere Arbeitnehmer zum Schutz der sonstigen Belegschaft in ,Quarantäne’ zu schicken, trägt er nach den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre das Vergütungsrisiko. Dies gilt […] selbst dann, wenn die Störung – wie im Fall des Coronavirus SARS-CoV-2 – nicht aus einer vom Arbeitgeber beeinflussbaren Gefahrensphäre stammt.“ Schickt dich also die Apothekenleitung in häusliche Isolation, bekommst du in der Regel weiter dein Gehalt.
Was war passiert? Ein Arbeitnehmer war nach einem Urlaub von seiner Arbeitgeberin in Quarantäne geschickt worden. Denn sein Reiseziel Österreich galt zwar vor dem Antritt der Reise nicht als Risikogebiet, bei der Rückkehr dagegen schon. Eine behördliche Anordnung zur Isolierung erfolgte nicht und der Coronatest fiel ebenfalls negativ aus. Dennoch schickte die Chefin den Beschäftigten für zwei Wochen nach Hause und strich ihm die versäumten Stunden vom Arbeitszeitkonto.
Zu Unrecht, urteilte das Gericht. Demnach sei eine Befreiung von der Pflicht zur Lohnfortzahlung nur möglich, wenn der/die Arbeitnehmer:in selbst die Hauptverantwortung für die Isolierung trägt, beispielsweise durch eine bewusste Reise in ein Risikogebiet, oder „wenn der Arbeitgeber mit der Anordnung der Quarantäne oder Betriebsschließung nichts zu tun hat und diese durch die zuständige Gesundheitsbehörde vorgenommen wird.“ Ansonsten gilt: Erfolgt eine Quarantäneanordnung nur durch Arbeitgeber:innen, besteht folglich Anspruch auf das reguläre Gehalt.
Ob die Regelung auch für Ungeimpfte gilt, geht aus dem Urteil zwar nicht explizit hervor. Allerdings findet sich auch im GMK-Beschluss zum Ende der Lohnfortzahlung für nicht geimpfte Personen lediglich die Formulierung „[…] bei einem wegen COVID-19 behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder behördlich angeordneter Absonderung“.
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