Zugegeben, den alten Job zu kündigen, ist für die meisten nicht gerade ein Zuckerschlecken. Denn dabei gibt es einige Stolperfallen, und zwar nicht nur bei der Frist. Für viele wechselwillige Arbeitnehmer:innen stellt sich unter anderem die Frage, wie es nach der Kündigung mit dem Urlaubsanspruch weitergeht.
Ein Jobwechsel ist bei vielen Angestellten oft mit einem lachenden und einem weinenden Auge verbunden. So freust du dich einerseits auf dein neues Kapitel, andererseits ist meist auch eine gewisse Wehmut zu spüren, wenn der Abschied vom Team und so manchen liebgewonnenen Kund:innen bevorsteht. Doch neben dem Gefühlschaos spielen auch die harten Fakten eine entscheidende Rolle, wenn du die Apotheke verlässt. So musst du dich beispielsweise je nach Dauer deiner Betriebszugehörigkeit an die entsprechenden Kündigungsfristen halten. Außerdem ist Vorsicht geboten, wenn du ans „Krankfeiern“ denkst. Und auch im Hinblick auf den ausstehenden Urlaub solltest du wachsam sein. Doch was passiert eigentlich mit deinem Urlaubsanspruch bei einer Kündigung?
Der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) liefert die Antwort: „Ein vor Ausscheiden aus dem Betrieb bestehender Urlaubsanspruch ist möglichst während der Kündigungsfrist zu erfüllen. Ist dies ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen oder wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters nicht möglich, so ist der Urlaub nach § 11 Abs. 7 abzugelten.“ Und dieser regelt, dass für jeden Urlaubstag 1/25 des monatlichen Bruttogehaltes gezahlt werden soll.
Achtung: Deinen Anspruch auf die sogenannte Urlaubsabgeltung, also die Auszahlung der verbliebenen Tage, musst du laut § 20 BRTV nach dem Beenden deines Arbeitsverhältnisses innerhalb von drei Monaten geltend machen, und zwar schriftlich. Andernfalls verfällt dieser.
So weit, so gut. Bleibt jedoch noch die Frage, wie viele Tage dir überhaupt zustehen, wenn du die Apotheke verlässt. Denn für den Urlaubsanspruch nach einer Kündigung gibt es verschiedene Regelungen – je nachdem, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis endet. Wie der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) informiert, haben Angestellte, die innerhalb der ersten Jahreshälfte ihren Job wechseln, für jeden vollen Monat, den sie bei der/dem bisherigen Arbeitgeber:in gearbeitet haben, laut Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Das bedeutet, wer Ende April aus dem alten Job ausscheidet, hätte Anspruch auf 4/12 des Jahresurlaubs. Bei tarifbeschäftigten PTA in Vollzeit mit 34 Tagen Urlaub wären dies rund 11 freie Tage: 34/12 = 2,8 * 4 = 11,3.
Kündigen Mitarbeiter:innen dagegen erst in der zweiten Jahreshälfte, beispielsweise zu Ende September, besteht in der Regel Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, also alle 34 Tage. „Dieses Recht kann allerdings durch Arbeits- und Tarifverträge abgewandelt werden“, warnt der DGB. „Wenn es dort entsprechende Regelungen gibt, kann der Urlaub auch bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte nur anteilig gewährt werden.“
Tipp: Verbliebene Urlaubstage von dem/der alten Arbeitgeber:in können übertragen werden. Laut § 6 Absatz 2 Bundesurlaubsgesetz, sind Chef:innen verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.“ Wurden dabei Tage nicht beansprucht und nicht finanziell abgegolten, können diese in den neuen Job mitgenommen werden.
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