PTA arbeiten unter Aufsicht eines/einer Apotheker:in – auch wenn ihnen eine Abzeichnungsbefugnis erteilt wurde. Die Bundesapothekerkammer hat die Arbeitshilfe „Dokumentation der Informations- und Beratungsbefugnis gemäß § 20 Abs. 1 ApBetrO sowie der Abzeichnungsbefugnis gemäß § 17 Abs. 6 ApBetrO“ überarbeitet und erweitert.
Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) fordert in § 17 die Abzeichnung jedes Rezeptes. Gestattet ist dies Apotheker:innen, Apothekerassistent:innen, Apothekenassistent:innen oder Pharmazieingenieur:innen, die das Arzneimittel abgegeben haben, oder Apotheker:innen, die die Abgabe beaufsichtigt haben. PTA sind somit ausgeschlossen. Dazu heißt es in der ApBetrO: „Pharmazeutische Tätigkeiten, die von Pharmazeutisch-Technischen-Assistenten, Pharmazeutischen Assistenten oder Personen, die sich in der Ausbildung zur PTA oder zum Apotheker befinden, durchgeführt werden, sind vom Apothekenleiter oder einem Apotheker zu beaufsichtigen.“ Wie immer gibt es Ausnahmen.
§ 17 ApBetrO ermöglicht es Apothekenleiter:innen, den PTA eine Befugnis zum Abzeichnen von Verschreibungen zu erteilen. PTA mit Abzeichnungsbefugnis dürfen auch Vermerke und Rezeptänderungen selbst abzeichnen, bei Unklarheiten ist allerdings stets ein/e Apotheker:in hinzuzuziehen. Die Erlaubnis ist schriftlich festzuhalten und von PTA und Apothekenleiter:in zu unterzeichnen.
Ganz vogelfrei sind PTA trotzdem nicht, denn die endgültige Rezeptkontrolle liegt bei den Apotheker:innen. PTA müssen Rezepte, die in der Apotheke verbleiben – Kassenrezepte –, dem/der Apotheker:in unverzüglich zur Kontrolle vorlegen. Verschreibungen, die nicht in der Apotheke verbleiben, wie beispielsweise Privatrezepte, müssen von PTA vor der Abgabe vorgelegt werden, so verlangt es die ApBetrO: „Der pharmazeutisch-technische Assistent hat […] bei Verschreibungen, die nicht in der Apotheke verbleiben, die Verschreibung vor, in allen übrigen Fällen unverzüglich nach der Abgabe der Arzneimittel einem Apotheker vorzulegen.“
Die überarbeitete Arbeitshilfe „Dokumentation der Informations- und Beratungsbefugnis gemäß § 20 Abs. 1 ApBetrO sowie der Abzeichnungsbefugnis gemäß § 17 Abs. 6 ApBetrO“ enthält, wie die Apothekerkammer Berlin mitteilt, die Zuweisung von Befugnissen in Bezug auf Dokumentation und Beratung sowie die Abzeichnungsbefugnis.
Gemäß § 20 Absatz 1 ApBetrO können Apothekenleiter:innen bestimmte Aufgaben in der Apotheke delegieren. Voraussetzung ist jedoch, dass dies mit dem/der Mitarbeiter:in besprochen und schriftlich dokumentiert wird.
§ 20 Absatz 1 ApBetrO: „Der Apothekenleiter muss im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems sicherstellen, dass Patienten und andere Kunden sowie die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Personen hinreichend über Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte informiert und beraten werden. Die Verpflichtung zur Information und Beratung über Arzneimittel muss durch Apotheker der Apotheke ausgeübt werden, sie kann durch andere Angehörige des pharmazeutischen Personals der Apotheke übernommen werden, wenn der Apothekenleiter dies zuvor schriftlich festgelegt hat. Dabei hat er auch zu definieren, in welchen Fällen ein Apotheker der Apotheke grundsätzlich hinzuzuziehen ist.“
Achtung: Bestehen Zweifel, muss stets ein/e Apotheker:in hinzugezogen werden. Außerdem sind Information und Beratung im Rahmen des Medikationsmanagements ausschließlich Apotheker:innen vorbehalten und können nicht auf PTA übertragen werden.
Was gehört zur Informations- und Beratungspflicht?
- Informationen über die sachgerechte Anwendung des Arzneimittels/Medizinproduktes
- mögliche Neben- oder Wechselwirkungen
- Dauermedikation
- Informations- und Beratungsbedarf, der durch aktive Nachfrage zu stellen ist
- in der Selbstmedikation die Feststellung/Entscheidung, ob das gewünschte Arzneimittel/Medizinprodukt geeignet ist oder ob ein Arztbesuch anzuraten ist
- sachgerechte Aufbewahrung oder Entsorgung des Arzneimittels/Medizinproduktes
Wann ist ein/e Apotheker.in hinzuzuziehen?
- fehlende Sachkenntnis
- Rezepte, die einer Änderung bedürfen
Optional: - Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch
- Arzneimittelrisiken, die gemeldet werden müssen
- Informationen und Beratung des Personals von Kranken- und Pflegeeinrichtungen
- schwerwiegende Arzneimittelinteraktionen
- schwerwiegende Wechselwirkungen oder Gegenanzeigen
- unklare Symptomschilderung bei der Beratung im Rahmen der Selbstmedikation
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