Staubwischen gehört wohl nicht zu den Lieblingsaufgaben – weder in den eigenen vier Wänden noch in der Apotheke. Zum Glück setzen viele Apotheken auf professionelle Reinigungskräfte. Und wenn nicht? Müssen PTA das Staubwischen übernehmen, wenn der/die Chef:in es verlangt?
Verstaubte Regale und Packungen sind in der Apotheke ein No-Go. Doch zu den Aufgaben der PTA gehört das Putzen nicht. Laut § 8 PTA-Gesetz sind PTA befugt, in der Apotheke unter Aufsicht eines Apothekers pharmazeutische Tätigkeiten auszuüben.
PTA
- informieren Kund:innen ĂĽber Wirkungen, Nebenwirkungen und die Einnahme von Arzneimitteln
- beliefern Rezepte und geben Arzneimittel im Rahmen der Selbstmedikation ab
- beraten zu Kosmetika, Diätetika, Medizinprodukten und vielem mehr
- messen unter anderem Blutdruck oder Blutzucker
- fertigen Salben, Lösungen, Kapseln, Zäpfchen, Tees, Augentropfen und weitere Darreichungsformen an
- prĂĽfen im Labor Arznei- und Hilfsstoffe
Im Rahmen der Arbeiten in Labor und Rezeptur gehört das Reinigen von Arbeitsflächen, Geräten und Co. in der Regel zum Tätigkeitsbereich der PTA. Die Grundreinigung der Apotheke, das Staubwischen in der Offizin oder das Putzen der Fenster gehören jedoch nicht zum Tätigkeitsbereich der Kolleg:innen. Außerdem werden die Aufgaben ohnehin im Arbeitsvertrag festgehalten.
Wer jedoch freiwillig immer wieder zum Putzlappen greift und Packungen und Regalböden vom Staub befreit, ohne darauf hinzuweisen, dass es nur eine Ausnahme oder vorübergehende Tätigkeit ist, beispielsweise weil die Reinigungskraft im Urlaub oder krank ist, hat mitunter das Nachsehen. Denn regelmäßiges Staubwischen kann so zur arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung werden.
Auch das Klo müssen PTA nicht putzen, wenn Chef:innen dies verlangen, wie ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin zeigt. Ein Lagerarbeiter wurde im Rahmen der Hygienebelehrung aufgrund der Corona-Pandemie beauftragt, regelmäßig das Klo zu putzen. Das lehnte der Angestellte ab, was von der/dem Arbeitgebenden als Arbeitsverweigerung gewertet wurde. Das Gericht sieht die Sache anders: Der Lagerarbeiter ist nicht verpflichtet, der Weisung des/der Arbeitgebenden zu folgen und das Klo zu putzen.
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