Ende der Friedenspflicht: Die AOK Sachsen-Anhalt plant bei fehlender Dosierung eine Retaxierung ab Oktober 2021 – auch bei den Ersatzkassen endet der Verzicht auf eine Beanstandung.
Seit November 2020 muss die Dosierung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf dem Rezept angegeben werden, so will es die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Die Vorgabe wird allerdings noch immer nicht zu 100 Prozent umgesetzt. Rutscht der Apotheke eine Verordnung mit fehlender Dosierung ab Oktober durch und wird abgerechnet, kann es teuer werden, denn die Kassen starten mit Retaxierungen.
Bislang herrschte eine Friedenspflicht, wenn es um die fehlende Dosierung geht. Doch damit ist Schluss. Wie der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt mitteilt. So plane die AOK Sachsen-Anhalt Retaxierung ab Oktober 2021. Die Kasse habe dem Verband mitgeteilt, dass sie die Prüfung auf eine fehlende Dosierung ab dem 4. Quartal 2021 vornehmen werde. „Auch bei den Ersatzkassen endet die Friedenspflicht für fehlende Dosierungen ab 1. Oktober 2021“, schreibt der LAV. „Um Retaxationen zu vermeiden, bitten wir um erhöhte Vorsicht und ggf. entsprechende Ergänzung.“
Die gute Nachricht: Apotheken dürfen die fehlende Dosierung heilen. Rücksprache mit dem/der Verschreibenden ist dabei nicht immer nötig. Grundlage ist auch hier § 2 AMVV. Fehlt die Angabe zur Dosierung, „so kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit ergänzen.“ Außerdem gilt: „Fehlt […] der Hinweis in der Verschreibung auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine schriftliche Dosierungsanweisung […], so kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person die Verschreibung insoweit ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.“ Abzeichnen nicht vergessen.
Fehlen darf die Dosierung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, wenn den Patient:innen ein Medikationsplan, der das verordnete Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung der ärztlichen Person vorliegt und die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat – beispielsweise durch den Vermerk „Dj“ –, außerdem bei Präparaten, die unmittelbar an den/die verschreibenden Ärzt:in abgegeben werden.
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