Vor knapp einem Monat hat der Bundestag die epidemische Lage von nationaler Tragweite bis zum 25. November 2021 verlängert. Davon unabhängig gelten verschiedene Ausnahmeregelungen wie das Abweichen von Rabattverträgen und Packungsgrößen sowie Erleichterungen im Rahmen des Entlassmanagements. Wir geben dir einen Überblick, wie lange die Ausnahmeregeln gültig sind.
Im Zuge der Corona-Pandemie wurden den Apotheken verschiedene Lockerungen und Ausnahmeregeln in puncto Arzneimittelversorgung zugesprochen. § 5 Infektionsschutzgesetz und § 20i Sozialgesetzbuch V geben Auskunft über die Geltungsdauer der Verordnungen, die auf Grundlage der Ausnahmebestimmungen in Pandemiezeiten erlassen wurden. Konkret bedeutet das, dass die Lockerungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bis auf Widerruf und längstens bis zum 31. Mai 2022 gültig sind.
Ausnahmeregeln und ihre derzeitige Gültigkeit
SARS-CoV-2-Arneimittelversorgunsgverordnung: längstens bis 31. Mai 2022
- Abweichen von Rabattverträgen und Abgaberegelungen gemäß Rahmenvertrag
- Abweichen von Packungsgröße und Packungsanzahl,
- Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist
- Abweichen von der Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen
- Erleichterungen bei der Abgabe von Substitutionsmitteln (Sichtbezug) und Notfallverschreibungen
Erhöhung der Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis 31. Dezember 2021
Anspruchsberechtigte können für einen monatlichen Pauschalbetrag von maximal 60 Euro versorgt werden.
GKV-Empfehlungen zur Hilfsmittelversorgung: bis 31. Dezember 2021
- vereinfachte Abgabemöglichkeiten (Empfangsbestätigung)
- freie Preiskalkulation sowie Abweichen von den Vertragspartnern
Entlassmanagement (Arzneimittelrichtlinie § 3a und 11a): längstens bis 31. Mai 2022
- Belieferung von Verordnungen bis maximal N3
- Verordnungszeitraum für Rezepturen, Verbandmittel und Medizinprodukte auf 14 Tage statt sieben Tage
- Versorgungszeitraum 14 Tage statt sieben Tage
- Bedarf für Hilfsmittel zum Verbrauch für 14 Tage statt sieben Tage verordnungsfähig
Bei Anruf Krankenschein? Was vor rund 1,5 Jahren noch undenkbar war, ist durch die Corona-Pandemie längst möglich. Bei leichten Atemwegsinfekten können sich Patient:innen telefonisch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausstellen lassen. Zunächst für sieben Tage, allerdings mit der Option auf Verlängerung. Die AU per Telefon wurde verlängert und bleibt bis Jahresende möglich. Doch damit nicht genug: Neben der AU per Telefon sind bis zum 31. Dezember 2021 auch Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Heilmittel sowie zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel nach telefonischer Anamnese möglich. Dabei gilt: „Die Verordnung kann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden“, heißt es vom G-BA. Dies gelte im Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärzt:innen, so der G-BA. Entscheidend ist, dass Patient:innen zuvor aufgrund derselben Erkrankung bereits persönlich medizinisch untersucht wurden.
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