2G-Bedingung in Berlin: Ansturm auf digitale Impfnachweise
2G nur mit digitalem Impfnachweis: In den Berliner Apotheken könnte in den kommenden Tagen die Nachfrage nach digitalen Impfnachweisen steigen. Denn: Findet in der Hauptstadt die 2G-Bedingung bei Veranstaltungen oder in der Gastronomie Anwendung, muss der Impfnachweis digital verifizierbar sein.
Der Berliner Senat hat die Siebte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Die Verordnung wurde bereits im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin veröffentlicht und ist somit in Kraft. In § 8a ist die 2G-Bedingung verankert.
Was besagt die 2G-Bedingung?
Einrichtungen, Betriebe und Veranstaltungen können nur für geimpfte und genesene Personen zugänglich gemacht werden. Von dieser Möglichkeit kann auch für einzelne Tage oder für begrenzte Zeiträume Gebrauch gemacht werden.
Das bedeutet: Zugang haben nur Personen, die geimpft oder genesen sind – ausgenommen Kinder unter zwölf Jahren, die aber ein negatives Testergebnis vorlegen müssen. Außerdem hat nur geimpftes oder genesenes Personal Zutritt. Der Nachweis muss digital verifizierbar sein – es muss ein QR-Code vorliegen. Der gelbe Impfpass genügt in Berlin beispielsweise beim Restaurantbesuch unter 2G-Bedingungen nicht mehr.
In der Verordnung heißt es: „Der Nachweis der Impfung gegen oder der Genesung von SARS-CoV-2 muss digital verifizierbar sein; beim Zutritt müssen die Nachweise digital verifiziert und mit einem Lichtbildausweis abgeglichen werden.“
Die Verantwortlichen müssen sicherzustellen, dass Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, der Zutritt verweigert wird.
Was bedeutet das für die Apotheken der Hauptstadt?
„Dass in den kommenden Tagen mit einer vermehrten Nachfrage nach nachträglichen Ausstellungen von digitalen Covid-19 Impf- und Genesenenzertifikaten zu rechnen ist“, teilt der Berliner Apotheker-Verein den Kolleg:innen mit.
Was ist in Berlin noch neu?
Neu ist auch die Regelung zur Absonderung von engen Kontaktpersonen. Hier hat sich das zuständige Gesundheitsamt an die geltenden Vorgaben des Robert-Koch-Instituts zu halten.
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