Ab 11. Oktober greift die neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) und mit ihr Änderungen in Sachen Gratis-Tests. So sind „Bürgertests“ beispielsweise nur noch für einzelne Anspruchsberechtigte möglich. Doch wer bekommt eigentlich wann welche Testung?
Mit der Veröffentlichung der neuen TestV gab es einigen Wirbel. Die Pläne zum Abschaffen der Gratis-Tests für alle waren zwar schon lange klar. Wie genau die Regelungen ausfallen, blieb jedoch bis zuletzt unklar. So sorgte der Beschluss auch für eine böse Überraschung. Denn die angedachte Erhöhung des Testhonorars für Apotheken und andere Leistungserbringer auf 13,50 Euro statt 11,50 Euro wurde kurzerhand wieder gestrichen. In Sachen Testanspruch gibt es künftig einige Besonderheiten. Aber der Reihe nach.
Fest steht: Mit den kostenlosen Schnelltests für alle ist ab 11. Oktober Schluss. Allerdings regelt § 4a TestV, welche Personen weiterhin Anspruch auf Testung mittels eines PoC-Antigentests haben. Hierzu gehören vor allem diejenigen, die keinen vollständigen Impfschutz erlangen können:
- Kinder unter zwölf Jahren sowie diejenigen, die das zwölfte Lebensjahr erst in den letzten drei Monaten vor der Testung vollendet haben
- Menschen mit medizinischer Kontraindikation gegen die Impfung
- Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Corona-Impfstoffen teilnehmen
- bis 31. Dezember 2021: Unter 18-Jährige, Schwangere und ausländische Studierende, die mit einem anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Vakzinen immunisiert wurden.
Für alle genannten Personen besteht der Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Schnelltest pro Woche – nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises.
Das Besondere: Neben impfunfähigen Personen zählen auch diejenigen zu den Anspruchsberechtigten, die sich aufgrund einer Corona-Infektion in Quarantäne befinden und diese beenden möchten – egal ob geimpft oder nicht.
Weitere Ausnahmen, die Gratis-Tests ermöglichen:
- Kontaktpersonen von SARS-CoV-2-Infizierten erhalten für einen Zeitraum von 21 Tagen nach Kontakt Anspruch auf eine Testung, wenn mit dem Test die angeordnete Quarantäne beendet werden soll
- Personen, die innerhalb von 14 Tagen Kontakt zu Einrichtungen und Unternehmen wie Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie weiteren, im Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtungen hatten, in denen eine bestätigte Corona-Infektion aufgetreten ist, können innerhalb von 21 Tagen nach Kontakt ebenfalls eine Testung wahrnehmen, um eine Absonderung zu beenden. Als Kontakt gilt dabei die Anwesenheit oder Tätigkeit in sowie eine Betreuung durch die Einrichtung.
Für die genannten Gruppen wird nicht spezifiziert, ob es sich dabei um PCR- oder PoC-Testungen handelt.
Außerdem besteht ein Testanspruch, wenn Einrichtungen wie Krankenhäuser und Co. dies zur Verhinderung der Virusausbreitung verlangen und die betroffenen Personen dort tätig oder untergebracht sind beziehungsweise werden sollen. (Zukünftige) Beschäftigte können dabei einen PoC-Test durchführen lassen oder einen Schnelltest zur Eigenanwendung ohne Überwachung nutzen, wohingegen bei Patient:innen nur Selbsttests unter Aufsicht oder fremddurchgeführte Schnelltests möglich sind, die im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzepts durchgeführt werden.
Die Testungen für diese Gruppen sollen einmal pro Person wiederholt werden können, sofern gegenüber den Leistungserbringern dargelegt wurde, dass tatsächlich Anspruch besteht, heißt es in der TestV weiter.
Wann besteht Anspruch auf einen PCR-Test?
Weiterhin gilt: Personen mit einem positiven Testergebnis – egal ob Schnell- oder Selbsttest – haben laut § 4b TestV Anspruch „auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2.“
Wer in der Verordnung nicht explizit genannt wurde beziehungsweise nicht unter die gelisteten Kriterien fällt, muss beim Testen das Portemonnaie zücken. „Asymptomatische Personen, die keinen Anspruch aus einem der in den Paragrafen 2 bis 4 der Testverordnung genannten Gründen haben, müssen die Testkosten damit grundsätzlich selbst tragen“, heißt es vom Bundesgesundheitsministerium.
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