Seit heute können Apotheken auch Impfnachweise für Auffrischimpfungen ausstellen. Das DAV-Verbändeportal wurde entsprechend angepasst, informiert die ABDA. Aber worauf ist dabei zu achten? Wir verraten dir, wie das Ausstellen funktioniert.
Die ABDA hat ihre Handlungsempfehlung zum nachträglichen Erstellen der COVID-19-Zertifikate aktualisiert und liefert Hinweise für das Ausstellen der Impfnachweise für Auffrischimpfungen. Die Grundvoraussetzung dafür ist neben der Vorlage eines Identitätsnachweises eine vollständige Dokumentation über die erste Impfserie. „In der Apotheke sind die Nachweise über einen bereits vorhandenen vollständigen Impfschutz (Erst- und Zweitimpfung bzw. Impfung nach Genesung) vorzulegen, um nachzuweisen, dass es sich um eine Auffrischimpfung handelt“, schreibt die Standesvertretung.
Wie beim Ausstellen der anderen Zertifikate gilt auch für die Impfnachweise für Auffrischimpfungen eine Kontrollpflicht für die Apotheke, wie die ABDA noch einmal erinnert. So müssen sowohl die Identität des Impflings als auch die Echtheit der Dokumente überprüft werden. Dafür reiche ein einfacher Namensabgleich von Personal- und Impfausweis jedoch nicht. „Vielmehr hat insbesondere auch eine Kontrolle auf gängige Missbrauchsszenarien, z.B. gefälschte Impfpässe zu erfolgen.“ Dafür muss der/die Geimpfte außerdem in aller Regel selbst anwesend sein.
Hat alles seine Richtigkeit, kann es mit dem Ausstellen der Impfnachweise für Auffrischimpfungen losgehen. Und so funktioniert´s. Im DAV-Portal stehen abhängig von der ersten Impfserie im Feld „Nummer Dosis“ unterschiedliche Auswahlmöglichkeiten für die Booster-Impfung zur Verfügung:
- Für Impflinge, die eine zweimalige Impfung mit Vaxzevria (AstraZeneca), Spikevax (Moderna) oder Comirnaty (BioNTech/Pfizer) oder eine Kombination von Impfstoffen erhalten haben, muss die Nummer „3/3 Booster“ ausgewählt werden.
- Bei Kund:innen, die mit COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson) geimpft wurden, wird „2/2 Booster“ ausgewählt.
- Für Genesene mit zusätzlicher Impfung greift ebenfalls die Auswahl „2/2 Booster“, allerdings muss zuvor der Schieberegler „Genesenen-Impfung“ im Portal aktiviert sein.
Wie die ausgestellten Impfnachweise für Auffrischimpfungen abgerechnet werden sollen, wird zunächst nicht erläutert. In puncto Gültigkeit heißt es: „Ein COVID-19-Impfzertifikat ist gültig ab Tag 15 nach letzter für einen vollständigen Impfschutz erforderlicher Impfung. Nach momentanem Stand ist somit die Auffrischimpfung sofort gültig, da der vollständige Impfschutz bereits besteht.“
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