Zugegeben, auch wenn die Vorfreude auf die neuen vier Wände groß ist, bedeutet ein Umzug oft Stress pur. Denn es muss Vieles organisiert und geregelt werden. Da kommt ein freier Tag gerade recht. Doch besteht bei einem Umzug Anspruch auf Sonderurlaub in der Apotheke und wer bezahlt das Ganze überhaupt?
Mindestens einen Umzug haben wohl die meisten von uns schon hinter sich gebracht. Bevor du das neue Heim aber so richtig genießen kannst, heißt es erst einmal ausmisten, Kisten ein- und wieder auspacken und natürlich Möbel auf- und abbauen. Nach einem langen Tag in der Apotheke ist das kaum möglich. Also muss wohl oder übel Urlaub genommen werden. Aber gibt es bei Umzug nicht eigentlich auch Sonderurlaub? Die „klare“ Antwort: Jein.
Einen gesetzlich geregelten Anspruch gibt es grundsätzlich nicht. Ob du für deinen Wohnortwechsel trotzdem einen zusätzlichen freien Tag außerhalb des regulären Urlaubsanspruchs bekommst, richtet sich auch nach dem Grund für den Umzug. Wünschst du dir einfach eine größere Wohnung oder eine andere Wohngegend, gilt dies als privater Umzug und du gehst in puncto Sonderurlaub leer aus – es sei denn, dein Arbeitsvertrag sagt etwas anderes. Ist der Umzug dagegen betriebsbedingt, zum Beispiel weil du in eine andere Apothekenfiliale versetzt wirst, die deutlich zu weit weg von deinem aktuellen Wohnort liegt, sieht es schon besser aus und du kannst dich oftmals über einen freien Tag extra freuen.
Bei welchen anderen Anlässen dir Sonderurlaub zusteht, erfährst du hier.
Ein Umzug ist jedoch nicht nur zeit-, sondern auch kostenintensiv. Die gute Nachricht: Erfolgt der Wohnortwechsel aus betrieblichen Gründen, also auf Wunsch des/der Arbeitgeber:in, hast du ebenfalls Anspruch auf eine Erstattung, und zwar steuerfrei. Grundlage ist hier § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): „Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“
Außerdem kannst du die Kosten für beruflich bedingte Umzüge von der Steuer absetzen. Erst kürzlich wurden die entsprechenden Pauschalbeträge dafür erhöht. Für Umzüge ab 1. April 2021 kannst du bis zu 870 Euro absetzen, ab 1. April 2022 sogar 886 Euro. Für Ehepartner:innen oder Kinder kommen weitere 580 Euro pro Person (590 Euro ab 2022) hinzu. „Voraussetzung ist, dass der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgt – beispielsweise beim Jobwechsel, weil erstmals eine Arbeit aufgenommen wurde oder sich durch den Umzug die Fahrtzeit zur Arbeit deutlich verkürzt“, informiert der Bund der Steuerzahler. „Wer durch den Umzug täglich etwa eine Stunde weniger für den Weg zur Arbeit benötigt, kann profitieren.“ Doch Achtung: Wer von dem/der Chef:in Geld für den Umzug erhält, kann die Kosten nicht mehr von der Steuer absetzen.
Tipp: Wenn du dir bei deinem Privatumzug professionelle Unterstützung von einem Umzugsunternehmen holst, kannst du die Kosten dafür als haushaltsnahe Dienstleistungen ebenfalls steuerlich geltend machen.
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