Wieder Ärger beim Botendiensthonorar? Zuletzt hatten die Ersatzkassen die Vergütung als „recht teures Geschenk“ an die Apotheken bezeichnet. Die AOK Sachsen-Anhalt streicht den Apotheken das Honorar, wenn der Botendienst in Kombination mit dem Sonderkennzeichen für die Akutversorgung aufgedruckt wurde.
Von April bis Ende September 2020 konnten die Apotheken 5 Euro für den Botendienst zulasten der Kassen abrechnen. Zum Oktober wurde das Honorar halbiert und die Vergütung über das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken verstetigt. Außerdem haben die Apotheken aufgrund der Sonderreglungen während der Pandemie mehr Beinfreiheit in puncto Rezeptbelieferung – Stichwort Akutversorgung.
Ist ein rabattiertes Arzneimittel nicht in der Apotheke vorrätig, darf ausnahmsweise ein vorrätiges aut-idem-konformes Arzneimittel abgegeben werden, auch wenn das Rabattarzneimittel lieferbar ist. Bei der Lieferung ist die Abgaberangfolge zu beachten. Apotheken sollten in diesem Fall die Sonder-PZN 02567024 und Faktor 5 oder Faktor 6 auf das Rezept aufdrucken und so eine Akutversorgung kenntlich machen. Zusätzlich sollte ein handschriftlicher Vermerk, der mit Datum und Unterschrift abgezeichnet wird, aufgebracht werden.
Kann eine Akutversorgung ein Botendienst sein?
Die AOK Sachsen-Anhalt retaxiert im „begründeten Einzelfall“ Verordnungen, die als Akutversorgung abgerechnet wurden und für die das Sonderkennzeichen für den Botendienst aufgedruckt wurde.
Warum? Weil bei der Akutversorgung die sofortige Versorgung des/der Patient:in gefragt ist, teilt eine Sprecherin mit. „Der Patient geht also im Regelfall mit seinem Rezept in die Apotheke und möchte es einlösen. Die Apotheke ist bei der Akutversorgung nicht an Rabattverträge gebunden und kann somit den Bedarf im Rahmen der Abgaberangfolge sogleich erfüllen. Ein Botendienst dürfte dann nicht notwendig sein.”
Ist aber weder das Rabattarzneimittel noch das Alternativpräparat in der Apotheke vorrätig und müssten folglich beide Medikamente beim Großhandel bestellt werden, dann dürfte aus Sicht der Kasse das Sonderkennzeichen für die Akutversorgung keine Anwendung finden. „Denn in diesem Fall war ja die Apotheke in die Lage versetzt, das Rabattarzneimittel zu beschaffen.“
Ist kein Rabattarzneimittel lieferbar, finden Faktor 2: Rabattarzneimittel nicht lieferbar oder Faktor 4: Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arzneimittel nicht lieferbar/Rabattarzneimittel und preisgünstige Importarzneimittel nicht lieferbar, Anwendung.
Gibt es eine Möglichkeit, die Retaxation abzuwenden?
„Möchte eine Apotheke im begründeten Einzelfall die Retaxion abwenden, kann der Apotheker oder die Apothekerin gern darlegen, warum im konkreten Einzelfall beide Sonderkennzeichen notwendig waren“, so die Kasse.
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