Die Coronavirus-Testverordnung (TestV) wurde angepasst und die Abrechnung der Genesenenzertifikate verankert. Der Ausstellung und Abrechnung steht also nichts mehr im Wege, sobald die Funktion im Verbändeportal freigeschaltet wurde.
6 Euro erhalten Apotheken für die Ausstellung eines Genesenenzertifikates. Verankert ist das Honorar in § 12 TestV. Um die Leistung über die Apothekenrechenzentren abrechnen zu können, wurde die TestV angepasst und heute im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Eingefügt wurde § 7b: „Abrechnung der Leistungen der Apotheken bei der Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikates im Sinne des § 22 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes“. Apotheken rechnen monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats beim Rechenzentrum ab. Mindestens einmal pro Monat müssen die Apotheken eine Abrechnung erstellen, aus der sich die Anzahl der erstellten Genesenenzertifikate und der Erstattungsbetrag ergibt. Die übermittelten Angaben dürfen aber keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die das Zertifikat ausgestellt wurde. Die Unterlagen sind bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
Genesenenzertifikat und Genesenenimpfzertifikat: Genesenenzertifikate werden auf Basis eines positiven PCR-Tests ausgestellt und sind bis zu sechs Monate nach dem Test gültig. Anspruch besteht bei Vorliegen eines Nachweises einer vorherigen Corona-Infektion in schriftlicher oder digitaler Form, wenn der Test per Nukleinsäurenachweis vorliegt sowie mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Genesenenimpfzertifikate bescheinigen hingegen zusätzlich eine Impfung.
Das Rechenzentrum übermittelt monatlich oder quartalsweise den Gesamtbetrag der Abrechnungen an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Sachliche oder rechnerische Fehler sind durch das Rechenzentrum in der nächsten Übermittlung zu berichtigen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den Betrag aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an das Rechenzentrum, das die Summe an die Apotheke weiterleitet.
Ausstellen konnten Apotheken Genesenenzertifikate bislang nicht. „Die technischen Vorbereitungen sind im Verbändeportal bereits abgeschlossen, die neue Funktion soll zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung freigeschaltet werden. Angepasste Handlungshilfen für die Apotheken werden rechtzeitig zur Verfügung gestellt“, teilte die ABDA Anfang August mit.
Die Anpassung der TestV war nötig, weil bislang geregelt war, dass die Vergütung für die Ausstellung von Genesenenzertifikaten über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) erfolgen soll – auch für die Apotheken.
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