Erst vor Kurzem hielt uns der letzte Bahnstreik auf Trab, schon steht der nächste bevor. Doch neben jeder Menge Wirbel kommt durch die Aktion vor allem eine Frage auf: Wer darf eigentlich wann die Arbeit niederlegen? Ob und unter welchen Voraussetzungen zum Beispiel auch PTA streiken dürfen, verraten wir dir hier.
Höheres Gehalt, mehr Urlaub, flexiblere Arbeitszeiten: Das sind nur einige der Wünsche, die viele Arbeitnehmer:innen haben. Um Forderungen wie diese durchzusetzen, sind Streiks ein bewährtes Mittel. Bevor es dazu kommt, finden jedoch zunächst einmal entsprechende Tarifverhandlungen zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer-Vertretern wie Gewerkschaften statt. Geraten diese ins Stocken oder scheitern, kann zur Arbeitsniederlegung aufgerufen werden, der sich möglichst viele Beschäftigte anschließen sollen. Aber dürfen auch PTA streiken?
Einem Streikaufruf folgen können alle Arbeitnehmer:innen, die vom Streikgegenstand betroffen sind, informiert die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Dafür müssen im Aufruf neben Ort und Zeit auch die entsprechenden Berufsgruppen benannt werden. „Entscheidend ist, dass der Streik von einer Gewerkschaft organisiert ist“, ergänzt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Denn ohne einen gewerkschaftlichen Streikaufruf ist ein Streik laut GEW nicht zulässig. Das heißt jedoch nicht, dass generell nur Gewerkschaftsmitglieder die Arbeit niederlegen können. Grundsätzlich dürfen also auch PTA streiken, egal ob sie in der Adexa sind oder nicht. Und auch PTA in der Ausbildung steht es frei, sich zu beteiligen. Der Streik sollte jedoch von der Adexa ausgerufen werden.
Wichtig: Eine Pflicht zur Teilnahme am Streik gibt es nicht. Somit können PTA selbst entscheiden, ob sie streiken.
Der Haken für Streikende ohne Gewerkschaftsschutz: Sie erhalten kein Geld aus der Streikkasse. Ein wichtiger Punkt, immerhin dürfen Arbeitgebende für den Zeitraum des Streiks das Gehalt kürzen. „Der Arbeitgeber kann den Teil des Entgeltes, der auf den Zeitraum der Teilnahme an einem Streik entfällt, einbehalten“, informiert die GEW.
Drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen von der/dem Chef:in, wenn PTA streiken? Nein, sagt ver.di. Maßregelungen durch den/die Arbeitgeber:in wie eine Abmahnung oder gar Kündigung sind den Expert:innen zufolge nicht zulässig. „Wer streikt, macht von einem Grundrecht Gebrauch“, stellt auch der DGB klar. „Nach Art. 9 III S. 1 GG ist das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.“ Während des Streiks sind außerdem die arbeitsvertraglichen Pflichten vorrübergehend aufgehoben, weshalb dir auch keine Strafe droht, wenn du diesen nicht nachkommst.
Zudem musst du dich für den Streik weder „abmelden“ noch die versäumte Zeit nacharbeiten. Und der/die Chef:in darf dir auch keine Stunden vom Jahresarbeitszeitkonto streichen. „Ein Verrechnen mit Gutstunden ist nur dann möglich, wenn Arbeitsleistung trotz grundsätzlicher Pflicht zum Arbeiten nicht erbracht werden, etwa beim „abfeiern“. Das ist beim Streik aber gerade nicht der Fall, denn die Arbeitspflicht ist suspendiert“, so der DGB.
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