Sechs Euro sollen Apotheken gemäß § 12 Coronavirus-Testverordnung (TestV) für die Ausstellung von Genesenenzertifikaten erhalten. Um die Leistung über die Apothekenrechenzentren abrechnen zu können, soll die TestV angepasst werden. Und das, obwohl die Apotheken über das DAV-Portal noch gar keine Genesenenzertifikate ausstellen können. Noch nicht, denn wie die ABDA in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf mitteilt, ist das DAV-Portal „technisch bereits für diese neue Funktion vorbereitet worden.“
Zuerst gilt es, den Unterschied zwischen dem Genesenenzertifikat und dem Genesenenimpfzertifikat zu klären. Für Genesene können sowohl Genesenenzertifikate als auch Genesenenimpfzertifikate ausgestellt werden. Klingt, als gebe es keinen Unterschied – gibt es aber. Genesenenzertifikate werden auf Basis eines positiven PCR-Tests ausgestellt und sind bis zu sechs Monate nach dem Test gültig. Anspruch besteht bei Vorliegen eines Nachweises einer vorherigen Corona-Infektion in schriftlicher oder digitaler Form, wenn der Test per Nukleinsäurenachweis vorliegt sowie mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Genesenenimpfzertifikate bescheinigen hingegen zusätzlich eine Impfung.
Apotheken können über das DAV-Portal bislang nur Genesenenimpfzertifikate ausstellen. Das soll sich ändern, und zwar mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung. „Die technischen Vorbereitungen sind im Verbändeportal bereits abgeschlossen, die neue Funktion soll zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung freigeschaltet werden. Angepasste Handlungshilfen für die Apotheken werden rechtzeitig zur Verfügung gestellt“, teilt die ABDA mit.
Aber von vorn. Warum ist eine Änderung der TestV überhaupt nötig? Weil bislang geregelt ist, dass die Vergütung für die Ausstellung von Genesenenzertifikaten über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) erfolgt. Demnach müssten sich die ausstellenden Apotheken bei der jeweiligen KV registrieren und dort monatlich separat abrechnen. Die Folge: Mehraufwand und Zusatzkosten. Daher sieht der Referentenentwurf die Einfügung von „§ 7b Abrechnung der Leistungen der Apotheken bei der Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikates nach § 22 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes“ vor.
„Zur Vereinfachung der Abrechnung der bei der Erstellung des Covd-19-Genensenenzertfikates erbrachten Leistungen und zur Reduzierung des Arbeitsaufwandes für die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Apothekerinnen und Apotheker erfolgt die Abrechnung zukünftig einheitlich über die Rechenzentren nach § 300 Absatz 2 SGB V“, heißt es im Referentenentwurf. Lob kommt von der ABDA, denn der Entwurf entspreche einer Bitte des DAV an das BMG, einen solchen Abrechnungsweg zu etablieren, der sich an demjenigen für Impfzertifikate orientiere.
„Apotheken werden diese Zertifikate über ein sicheres Modul des Verbändeportals des Deutschen Apothekerverbands e.V. erstellen können, vergleichbar mit der bekannten Erstellung von Impfzertifikaten. Insofern ist auch ein vergleichbar gestaltetes Abrechnungsverfahren für diese beiden Varianten höchst sinnvoll“, schreibt die Standesvertretung in ihrer Stellungnahme. Die vorgesehene Änderung sei sehr geeignet, die Bereitschaft von Apotheken zur Erstellung von Genesenenzertifikaten zu fördern und auf diese Weise den Zugang von Bürger:innen zu solchen Zertifikaten zu verbessern.
Die Apotheken rechnen das Honorar für die ausgestellten Genesenenzertifikate monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Montas beim Rechenzentrum ab. Für die Erstellung der Genesenenzertifikate erstellen die Apotheken mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der erstellten Genesenenzertifikate und der Erstattungsbetrag ergibt. Die übermittelten Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die das Genesenenzertifikat ausgestellt wurde. Die Apotheken müssen die rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert speichern oder aufbewahren.
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