Die Angabe der Dosierung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist Pflicht. Die Arzneimittelsicherheit kann der Vermerk aber nur erhöhen, wenn die Angabe der Dosierung auch sinnvoll ist. Zwar darf die Apotheke die fehlende oder fehlerhafte Angabe heilen, aber das Kürzel „Dj“ ist nicht zulässig, oder?
Seit dem 1. November 2020 zählt die Dosierung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu den Pflichtangaben auf dem Muster-16-Formular. Grundlage ist § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) – „Die Verschreibung muss enthalten […] die Dosierung.“ Es gibt jedoch Ausnahmen, nämlich dann, wenn:
- dem/der Patient:in ein Medikationsplan vorliegt oder
- eine schriftliche Dosierungsanweisung des/der Ärzt:in vorliegt und die verschreibende Person dies auf dem Rezept kenntlich gemacht hat, oder
- wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an den/die Ärzt:in abgegeben wird.
Als Vermerk des/der Verschreibenden kommt laut Bundesmantelvertrag der Ärzt:innen das Kürzel „Dj“ infrage – dazu schreibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): „≫Dj≪ (= ja, es liegt eine schriftliche Dosierungsanweisung vor) jeweils hinter dem verordneten Arzneimittel am Ende der Verordnungszeile.“ Eine Alternative ist beispielsweise die Angabe: 1-0-1.
Achtung: Auf einem BtM-Rezept ist der Hinweis „Dj“ nicht ausreichend. Als geeigneten Vermerk sollen Ärzt:innen weiterhin den Hinweis „gemäß schriftlicher Anweisung“ aufbringen.
Die schlechte Nachricht: Fehlt die Dosierungsangabe, droht eine Retaxation. Die gute Nachricht: Die Apotheke kann die Angabe ergänzen oder korrigieren. Rücksprache mit dem/der Verschreibenden ist dabei nicht immer nötig. Grundlage ist auch hier § 2 AMVV. Fehlt die Angabe zur Dosierung, „so kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit ergänzen.“ Außerdem gilt: „Fehlt […] der Hinweis in der Verschreibung auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine schriftliche Dosierungsanweisung […], so kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person die Verschreibung insoweit ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.“
Barmer, DAK, HEK, hkk, KKH und TK wollen auf eine Retax bei fehlender Dosierung verzichten, und zwar bis zum 30. September 2021. Das hat der Verband der Ersatzkassen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) im April verbindlich zugesagt.
Achtung: Abzeichnen der Ergänzung nicht vergessen! Das Datum muss nur angegeben werden, wenn die Korrektur nicht am Tag der Abgabe vorgenommen wurde. Das Kürzel „Dj“ darf die Apotheke aber nicht aufbringen. Stattdessen muss die korrekte Dosierung oder der schriftliche Vermerk auf den Medikationsplan auf dem Rezept einen Platz finden.
Und wenn die angegebene Dosierung keinen Sinn macht …
Die Angabe der Dosierung soll die Arzneimittelsicherheit erhöhen. Das klappt allerdings nur, wenn die Angabe auch Sinn macht. So kann es beispielsweise Verwirrung geben, wenn ein Arzneimittel verordnet ist, das dreimal täglich über sieben Tage eingenommen werden soll, aber nur zehn Tabletten rezeptiert sind. Abzugeben sind dennoch zehn Tabletten, es sei denn, die Verordnung wird nach Rücksprache mit dem/der Verschreibenden angepasst. Irreführend ist auch die Angabe 0-0-0; hier sollten Apothekenmitarbeiter:innen zum Telefon greifen und Rücksprache mit dem/der Ärzt:in halten, wenn kein Medikationsplan vorliegt.
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