Auch in der Woche vom 9. bis 13. August stehen den Privat- und Vertragsärzt:innen drei Corona-Impfstoffe zur Verfügung – Spikevax von Moderna ist nicht dabei, soll aber im September in die Praxen kommen. Betriebsärzt:innen können in KW 32 nicht wählen.
Am Dienstag bestellen die Praxen die Impfdosen, die sie zwei Wochen später benötigen. Bestellt werden können Comirnaty (BioNTech), Vaxzevria (AstraZeneca) und Covid-19 Vaccine Janssen. Höchstbestellmengen für Erst- und Zweitimpfungen gibt es auch in KW 32 nicht. Die Rückmeldung vom Großhandel über die Menge der ausgelieferten Impfstoffe soll die Apotheken am 3. August erreichen. Entsprechend kann mit Kürzungen bei den Erstimpfungen zu rechnen sein, wenn viele Impfstoffdosen für Zweitimpfungen bestellt wurden. Ist dies der Fall, sollen zunächst große Bestellungen gekürzt werden.
Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) den Praxen mitteilt, soll „der Impfstoff des US-Unternehmens Moderna frühestens im September an die Praxen ausgeliefert werden.“
Betriebsärzt:innen übermitteln am Mittwoch die Bestellung an die Apotheken. Für KW 32 steht den Mediziner:innen nur Comirnaty zur Verfügung. Höchstbestellmnegen gibt es nicht, allerdings sind auch bei den Bestellungen der Betriebsärzt:innen Kürzungen möglich. Die Rückmeldung des Großhandels über die Liefermenge erreicht die Apotheken am 4. August.
Außerdem wird das Impfzubehör nur noch mit einem 10-prozentigen Puffer ausgeliefert.
Haben die Praxen mehr Impfstoff bestellt, als sie schließlich aufgrund von beispielsweise Terminabsagen in der Apotheke abrufen, dürfen die überschüssigen Impfdosen von der Apotheke an andere Mediziner:innen oder auch an Impfzentren umverteilt werden. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat mit der „Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 an Arztpraxen und Betriebsärzt:innen“ die bislang geltenden strengen Regeln gelockert. Schließlich soll keine Impfdosis ungenutzt bleiben.
Merke: „COVID-19-Impfstoffe, die bereits an Arztpraxen oder Betriebsärzt:innen ausgeliefert wurden, dürfen die Apotheken auch weiterhin nicht zurücknehmen“ stellt die ABDA klar.
Auch Ärzt:innen dürfen Impfstoffe ausnahmsweise an andere impfbereite und in räumlicher Nähe liegende Leistungserbringer abgeben, wenn sie die Impfdosen nicht selber verimpfen können. Die Mediziner:innen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Impfstoffe unter Einhaltung der Transportvorgaben abgegeben werden.
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