Zwei Wochen, einen Monat oder sogar ein halbes Jahr: Für die Kündigung eines Arbeitsvertrags gelten verschiedene Fristen – allerdings nicht immer. In manchen Fällen droht auch eine fristlose Kündigung. Doch wann genau und welche Regeln gelten dabei für Arbeitgeber:innen und Angestellte?
So viel vorweg: Einfach so darf dein Job in der Apotheke nicht ohne das Einhalten der üblichen Fristen beendet werden. Denn für eine fristlose oder auch außerordentliche Kündigung gelten laut § 19 Bundesrahmentarifvertrag (BRT) dieselben Regeln wie für Angestellte außerhalb der Apotheke. Demnach wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch Folgendes geregelt:
- Für eine fristlose Kündigung braucht es in jedem Fall einen wichtigen Grund, der es für den/die Arbeitgeber:in unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis noch so lange bestehen zu lassen, bis die gesetzlich geregelte Kündigungsfrist abgelaufen ist.
- Liegt ein solcher Grund vor, muss die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Bekanntwerden ausgesprochen werden, und zwar schriftlich sowie mit Unterschrift, informiert der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB).
- Zuvor müssen jedoch alle Umstände und gegenseitigen Interessen berücksichtigt werden. Demnach muss das Interesse des/der Arbeitgebenden an der fristlosen Kündigung das Interesse des/der Mitarbeiter:in an der Einhaltung der Kündigungsfrist überwiegen.
- Ähnlich zu regulären verhaltensbedingten Kündigungen müssen auch soziale Faktoren wie Betriebszugehörigkeit, Alter und Co. berücksichtigt werden.
- Außerdem sollte der/die Mitarbeiter:in laut DGB zu dem entsprechenden Vorfall angehört werden, bevor die fristlose Kündigung ausgesprochen wird.
Übrigens: Eine fristlose Kündigung in der Apotheke ist nicht nur durch den/die Chef:in, sondern auch durch Angestellte möglich. Auch hierfür braucht es allerdings einen triftigen Grund. Infrage kommen dabei unter anderem erhebliche Arbeitsschutzverletzungen oder Lohnrückstände.
Welche Gründe rechtfertigen eine fristlose Kündigung?
„Wann ein Grund wichtig genug ist, die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, kann nicht pauschal gesagt werden. In der Regel muss es sich um eine schwere Vertragsverletzung handeln“, heißt es von der Landesapothekerkammer (LAK) Hessen. Für die Apotheke ist dies beispielsweise der Fall, wenn du den/die Inhaber:in finanziell hintergangen oder eine Konkurrenztätigkeit aufgenommen hast. „Unter anderem berechtigt die Ausführung fachlicher Arbeiten für eigene Rechnung oder für Rechnung anderer ohne Genehmigung des Apothekeninhabers zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses“, heißt es im BRT.
Doch auch „beharrliche Arbeitsverweigerung, unentschuldigtes Fehlen, eigenmächtiger Urlaubsantritt, nicht genehmigte Urlaubsverlängerung, Zeiterfassungsmanipulationen, grobe Beleidigungen oder Bedrohungen gegenüber dem Arbeitgeber oder einem Vorgesetzten, Trunkenheit während der Arbeitszeit, Diebstahl oder Unterschlagung“ können laut LAK Hessen Gründe sein.
Wie kannst du dich wehren?
Fühlst du dich ungerecht behandelt beziehungsweise hältst deine fristlose Kündigung für unrechtmäßig, kannst du dich dagegen wehren. Dafür musst du dich allerdings beeilen: So muss beispielsweise eine Klage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Schreibens vorliegen, andernfalls gilt es als rechtswirksam. Hinzu kommt, dass du eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten vorweisen musst und dass mehr als zehn Mitarbeiter:innen im Betrieb arbeiten müssen.
Nicht vergessen: Egal ob du die Kündigung akzeptierst oder nicht, musst du dich innerhalb von drei Tagen nach dem Erhalt bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Andernfalls kann dein Anspruch auf Arbeitslosengeld vorübergehend gesperrt werden, informiert der DGB.
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